Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertret 
Ceneralkorstends, Münster, den 13. 1. 1915. 
Abt. IId Nr. 167. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom . Juni 1851 
wird hiermit angeordnet: 
1. Anzeigen, in denen die Heilung irgend- 
welcher Krankheiten von nicht appro- 
bierten Arzten angekündigt wird, werden 
verboten. 
2. Das Heer oder die Kriegslage in Wort 
oder Bild für private Neklamezwecke 
auszunutzen, wird verboten. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
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