Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretend » . 
Genechkpmkägnedso· Münster, den 5. 6. 1915. 
Abt. Ib. Nr. 15034 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 9b des Belagerungs- 
Zusands Gesehes vom A. Juni 1851 verbiete 
ich: 
1. 
die Behandlung von Geschlechtskrank- 
beiten durch andere Personen als ap- 
probierte Arzte, 
die öffentliche, wenn auch verschleierte 
Anpreisung und den Verkauf von Ab- 
treibemitteln, insbesondere von stiel- 
förmigen Pessaren (Steriletts) und von 
Mutterspritzen mit langem Ansatz, außer 
durch Apotheken und Bandagisten auf 
schriftliche ärztliche Verordnung; weiter 
auch das Angebot „diskreten Nates“ 
an Frauen und Mädchen, 
die Anwendung solcher Mittel bei 
Frauen durch andere Personen als ap- 
probierte Aerzte, 
. die öffentliche Ankündigung, Anpreisung 
oder Zurschaustellung von empfängnis- 
hindernden Mitteln, 
den Vertrieb solcher Mittel im Umher- 
ziehen. 
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