Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes 6 « 
Generalkommando. Münster, den 12. 7. 1915., 
Abt. II. Nr. 3515 IE. 
Bekanntmachung. 
Wer es unternimmt, entwichene Kriegs- 
gefangene oder entwichene Zivilgefangene 
feindlicher Länder aufzunehmen, verborgen 
zu halten, zu verpflegen oder sie sonst auf 
irgend eine Weise mit Rat oder Tat bei 
ihrem unbefugten Fernbleiben von ihrer Be- 
wachungsstelle zu unterstützen, wird gemäß 
§ b des Gesetzes vom A. Juni 1851 mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, falls 
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine 
höhere Strafe eintritt. 
Wer von dem Aufenthalt eines solchen 
Gefangenen Kenntnis hat, ist verpflichtet, 
hiervon der nächsten Polizeibehörde oder dem 
nächsten Gemeindevorsteher Mitteilung zu 
machen. Die Unterlassung dieser Mitteilung 
zicht gleichfalls Bestrafung nach sich. 
Das Verbot tritt mit dem Tage der Ver- 
kündung in Kraft. 
Münster, den 12. Juli 1915. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
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