Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stell ç Z * 
enerneretende Münster, den 16. 7. 19n5. 
Abt. I 1, Nr. 20271. 
Bekanntmachung. 
Es ist vorgekommen, daß Personen, die 
einem Vereine angehörten, nach polizeilicher 
Auflösung dieses Vereins einen neuen Verein 
mit den Zielen des alten gegründet, oder 
sich sonst zur Verfolgung dieser Ziele zu- 
ammengefunden und so die Anordnung der 
Polizei umgangen haben, indem sie die Tätig- 
keit des alten Vereins fortsetzten, die die 
Polizei zu unterdrücken beabsichtigtc. 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom A. 6. 1851 ver- 
biete ich die Teilnahmc an irgendwelchen 
Zusammenkünften, in denen die Tätigkeit 
eines Vereins fortgesetzt wird, welcher von 
der zuständigen Polizeibehörde aufsgelöst 
worden ist. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verord- 
nung werden mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre bestraft, sofern nicht nach den allge- 
meinen Strafbestimmungen eine höhere Strafe 
verwirkt ist. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
65
	        
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