Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes rR C 
Generalkommando. Mürnster, den 4. 9. 1915. 
Abt. 11.5 Nr. 6359. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes vom 
1. Juni 1851 über den Belagerungszustand 
wird im Interesse der öffentlichen Sicherheit 
angeordnet: 
Das Anschlagen, Anslegen, Aushängen, 
Ausstellen von Karten und Plänen, die 
Stadt-, Eisenbahn-, Hafen= und Fabrik- 
anlagen im Maßstabe von 1:100 bis 
1:100000 ausschließlich darstellen, ist an 
allen öffentlichen Orten verboten. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der 
Verkündung in Kraft. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
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