Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes ITnnn!e 
Generalfommando. Münster, den 18. 9. 1915. 
Abt. 1b Nr. 28619. 
Bekanntmachung. 
Es ist vorgekommen, daß Buchhändler 
Generalstabskarten des feindlichen Auslandes 
oder des von den deutschen Truppen besetzten 
feindlichen Gebiets — wenn auch in ver- 
ändertem Maßstabe vervielfältigt und ver- 
kauft haben. 
Dicse Karten sind Privateigentum des feind- 
lichen Staates bezw. derjenigen Verwaltung, 
welche Rechtsnachfolgerin des feindlichen 
Staates geworden ist. 
Auf Grund des § J Bel. Z. Ges. vom 
A. 6. 51 verbiete ich für den diesseitigen 
Korpsbereich die Vervielfältigung von Ge- 
nferalstabskarten des feindlichen Auslandes 
einschließlich der von deutschen Truppen be- 
setzten Teile desselben, auch wenn sie in 
verändertem Maßstabe hergestellt sind, sowic 
deren Vertrieb. 
Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere 
Strase verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 
100 Mark oder entsprechender Haft bestraft. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
76
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.