Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

V. 
Die Strafbarkeit von Veröffentlichungen und 
Mitteilungen an andere Personen über Vorgänge 
militärischer Art richtet sich nach den allgemeinen 
Strafgesetzen, ebenso die Strafbarkeit des Einwechselns 
von Gold gegen Zahlung von Aufgeld. 
VI. 
Meine bisher erlassenen vorstehend nicht erwähnten 
Bekanntmachungen werden hiermit insoweit aufge- 
hoben, als sie Strafandrohungen auf Grund des 
§ 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 über den Be- 
lagerungszustand enthalten. 
Der kommandierende General: 
Freiherr von Bissing, 
General der Kavallerie.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.