Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes « . 
Gemmllommapda Münster, den 21. 10. 1915. 
Abt. 1. Nr. 33143. 
Bekanntmachung. 
Um den vielfachen Klagen, daß die Vor- 
führungen und Plakate der Lichtspieltheater 
dem Ernstc der Zeit nicht entsprechen, abzu- 
helfen, habe ich für den Bereich des VII. Armce- 
korps die Einrichtung einer Prüfungs- 
stelle angeordnet, deren Leitung die Polizei- 
verwaltung in Düsseldorf übernommen hat. 
Ich erlasse auf Grund des § A des Ge- 
setzes über den Belagerungszustand vom 
1. 6. 1851 folgende Anordnung: 
„VBom 10. November dieses Jahres ab 
sind im Bereich des VII. Armeekorps in 
Lichtspieltheatern nur solche Filme und solche 
Plakate zugelassen, die von der bei der 
Polizeiverwaltung in Düsseldorf eingerichteten 
Prüfungsstelle genehmigt worden sind. 
Die jeweils bestehenden Bestimmungen über 
besondere Jugendvorstellungen werden hier- 
durch nicht berührt. 
Die Anordnungen, durch welche alle Vor- 
führungen einer Vorprüfung (Präventivzensur) 
durch die örtlichen Polizeiverwaltungen unter- 
liegen, sind aufgehoben. 
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