Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

verpflichtet. spätestens bis zum 31. Januar 
1916 die Ausstellung der Arbeiter-Legiti- 
mationskarte für 1916 bei der Ortspolizei- 
behörde zu beantragen. 
Die Arbeitgeber haben sich zu vergewissern. 
daß. letztgedachter Verpflichtung pünktlich 
nachgekommen wird, und haben die säumigen 
Arbeiter bis spätestens zum 5. Februar dem 
zuständigen Landrat zu melden, hierbei auch 
mitzuteilen, ob der Abschluß eines neuen 
Arbeitsvertrages erfolgt ist oder nicht. 
Denjenigen russischen Arbeitern, welche 
beim Ablauf ihres diesjährigen Arbeitsver- 
trages einen neuen Vertrag noch nicht ab- 
geschlossen haben, ist für die Zeit vom Ab- 
lauf des Vertrages bis zum Abschluß eines 
neuen von dem bisherigen Arbeitgeber Unter- 
kunft und Verpflegung gegen einc vom 
Arbeitnehmer einzuziehende, erforderlichen- 
falls von seiner Sicherheitsleistung in Abzug 
zu bringende Entschädigung von 0,70 l für 
den Kopf und Tag zu gewähren. 
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S M. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmun- 
gen im § 1 werden mit Gefängnis bis zu 
einem Jahr bestraft. Der Versuch ist strafbar. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmun- 
gen im § 2 werden, sofern sie zum Zwecke 
des Kontraktbruches erfolgt sind, ebenfalls 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre, andern- 
falls mit Geldstrafen von 10 bis 60 Mark, 
im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft 
bestraft.
	        
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