verpflichtet. spätestens bis zum 31. Januar
1916 die Ausstellung der Arbeiter-Legiti-
mationskarte für 1916 bei der Ortspolizei-
behörde zu beantragen.
Die Arbeitgeber haben sich zu vergewissern.
daß. letztgedachter Verpflichtung pünktlich
nachgekommen wird, und haben die säumigen
Arbeiter bis spätestens zum 5. Februar dem
zuständigen Landrat zu melden, hierbei auch
mitzuteilen, ob der Abschluß eines neuen
Arbeitsvertrages erfolgt ist oder nicht.
Denjenigen russischen Arbeitern, welche
beim Ablauf ihres diesjährigen Arbeitsver-
trages einen neuen Vertrag noch nicht ab-
geschlossen haben, ist für die Zeit vom Ab-
lauf des Vertrages bis zum Abschluß eines
neuen von dem bisherigen Arbeitgeber Unter-
kunft und Verpflegung gegen einc vom
Arbeitnehmer einzuziehende, erforderlichen-
falls von seiner Sicherheitsleistung in Abzug
zu bringende Entschädigung von 0,70 l für
den Kopf und Tag zu gewähren.
2
S M.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmun-
gen im § 1 werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahr bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmun-
gen im § 2 werden, sofern sie zum Zwecke
des Kontraktbruches erfolgt sind, ebenfalls
mit Gefängnis bis zu einem Jahre, andern-
falls mit Geldstrafen von 10 bis 60 Mark,
im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft
bestraft.