Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes Münster, den 1. 11. 1915. 
Abt. L# Nr. 3884. 
Bekanntmachung. 
Händlern und Wiederverkäufern wird es 
verboten, in Gemeinden und deren Umkreise 
von 20 km während der Tage, an denen 
Märkte stattfinden, Gegenstände des Wochen- 
marktverkehrs, die von außerhalb zum Markt- 
orte gebracht werden, früher als drei Stunden 
nach Beginn der Marktzeit zu kaufen. Auch 
der Versuch wird verboten. 
Zuwiderhandlungen werden auf Grund 
des 8 9b des Gesetzes über den Belage- 
rungszustand vom A. Juni 1851 mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl.
	        
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