Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes 
Generalkommando. 
Abt. Le Nr. 2067. 
Münster, den 23.Febr. 1915. 
Bekanntmachung. 
Um in gleicher Weise die Lieferungen für die 
Marine wie für das Heer sicher zu stellen, gebe ich 
der Verordnung lb Nr. 37895 vom 27. November 
1914 unter Nr. 19 folgende neue Fassung: 
Verboten wird unter Bezugnahme auf § 9b des 
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 jede Zuwiderhandlung gegen folgende An- 
ordnung: 
Wer zu Lieferungen für die Heeres= oder 
Marineverwaltung verpflichtet ist, darf 
keinerlei Lieferung an nicht zum Heere oder 
zur Marine gehörige Personen oder Stellen 
bewirken, wenn dadurch die rechtzeitige Er- 
füllung der Verpflichtung gegenüber der Heeres- 
oder Marineverwaltung gefährdet wird. 
Das gilt auch dann, wenn der von anderer 
Seite erteilte Auftrag früher gegeben ist als 
der der Heeres= oder Marineverwaltung. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl, 
General der Infanterie.
	        
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