Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes ünister. den 13.18 
Generalkoô##ndes, Münster, den 13. 12. 1915. 
Abt. 10 Nr. 11343. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 9bh des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom u. Juni 1851 
erlasse ich folgende Anordnung betreffend 
lugendliche Personen: 
1 
Unter „Jugendliche" im Sinne dieser Ver- 
ordnung sind Personen beiderlei Geschlechts 
unter 16 Jahren zu verstehen. 
II. 
Verboten ist: 
1. 
Der Verkauf oder die sonstige gewerbs- 
mäßige Verabfolgung von Tabak jeder 
Art, also auch von Zigarren und Ziga- 
retten an Jugendliche, desgleichen der 
Ankauf von Tabak durch andere Per- 
sonen im Auftrage Jugendlicher; 
Das Nauchen Jugendlicher in der 
Offentlichkeit; 
Der Verkauf oder die sonstige gewerbs- 
mäßige Verabfolgung von Alkohol 
jeder Art (also auch von Bier und 
Wein) an Zugendliche; ferner der 
Genuß dieser Getränke durch Jugend- 
liche außer in Privatwohnungen. Gast- 
wirte dürfen die Abgabe von Speisen 
89
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.