Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes, Münster, den 17. 12. 1915. 
Abt. I. Nr. 39892. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § Db des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 1. 6. 1831 
bestimme ich folgendes: 
1. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden 
von ihm als Arbeiter angenommenen 
Neichsausländer, unbeschadet der diesem 
selbst obliegenden Melde= und Legitimie- 
rungspflichten, innerhalb 24 Stunden nach 
Antritt der Beschäftigung und innerhalb 
24 Stunden nach Beendigung des Arbeits- 
verhältnisses bei der Polizeibehörde des 
Arbeitsortes oder bei einer von dieser zu 
bezeichnenden Dienststelle an= oder abzu- 
melden. Die An= und Abmeldung hat 
sich auf Name, Alter, Geburt, Staats- 
angehörigkeit, letzter Aufenthaltsort zu 
erstrecken und ist nach folgendem Vordruck 
zu bewirken:.
	        
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