Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stello « — .." 
Icnerakgrnetkägkxedsk Münster den 20. 12. 1915. 
Abt. IU. Nr. 3098.e 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom A. 6. 1851 
verbiete ich 
den Verkauf und die öffentliche An- 
kündigung der in der Anlage bezeich- 
neten Werke, sowie auch derjenigen 
Werke, die in etwaigen von mir zu 
erlassenden Nachträgen zu dieser Ver- 
ordnung aufgeführt sein werden, ebenso 
die öffentliche Auslegung dieser Werke 
in Schaufenstern, auf Ladentischen, in 
Lesehallen u. dgl. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 
1916 in Kraft. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verord- 
nung werden nach § PFb des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 1. 6. 1851 be- 
straft, sofern nicht nach den allgemeinen 
trafbestimmungen eine höhere Strafe ver- 
wirkt ist. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
95
	        
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