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Bekanntmachung.
Die Verordnung MI. 325/7. 15. KRA. vom 31. Juli 1915“) wird hiermit nochmals veröffentlicht und dahin erw eitert,
daß die Frist zur freiwilligen Ablieferung bis zum 16. Oktober 1915 verlängert wird, und daß die Sammelstellen bis
dahin zur Annahme von freiwillig abgelieferten Gegenständen geöffnet bleiben.
Die neuen untenstehenden Zusätze sind zu beachten.
Verordnung
betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen
aus Kupfer, Messing und Reinnickel.
Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Über-
tretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen
Vorschrift soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Buchstabe b'e) des
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2 ·/5) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegs-
zustand vom 5. November 1912 oder nach § 51 ) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915
bestraft wird.
§ 1. Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verordnung tritt am 31. Juli 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft.
§ 2. Von der Verordnung betroffene Gegenstände.
Klasse A. Gegenstände aus Kupfer und Messing:
1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben,
wie beispielsweise Koch= und Einlegekessel, Marmeladen= und Speiseeiskessel, Töpfe, Fruchtkocher, Pfannen,
Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln, Mörser usw.;
2. Waschkessel, Türen an Kachelöfen und Kochmaschinen bezw. Herden;
3. Badewannen; Warmwaseerschiffe, -behälter, -blasen, -schlangen, Druckkessel, Warmwasserbereiter (Boiler) in Koch-
maschinen und Herden; Wasserkasten, eingebaute Kessel aller Art.
Klasse B. Gegenstände aus Reinnickel f7"):
1. GEeschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben,
wie beispielsweise Koch= und Einlegekessel, Marmeladen= und Speiseeiskessel, Fruchtkocher, Servierplatten,
Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln usw.;
*) Siehe oben Nr. 58.
**) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder
während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu
solcher Ubertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.
»*) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder
während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vor-
schrift übertritt oder zur übertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen,
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder wissentlich unrichtihe oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen
sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten bestraft.
) In dieser Verordnung sind unter Reinnickel auch Legierungen mit einem Nickelgehalt von 90 % und höher
verstanden; es sind nur solche Gegenstände aus Reinnickel betroffen, die mit dem Stempel „Reinnickel“ versehen oder sonst
einwandsfrei als aus Reinnickel bestehend festgestellt sind.
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