Samovare, Zückerdosen, Teeglashalter, Menagen, Messerbänke, Zahnstochgestelle, Tafelaufsätze aller Art, Tafel-
geschirre, Rauchservice, Lampen, Leuchter, Kronen, Plätten, Nippessachen, Thermometer, Schreibgarnituren,
Bettwärmer, Säulenwagen, Badeöfen, aus Kupfer, Messing und Reinnickel.
And ere Gegenstände als die hier aufgeführten dürfen nur zu den untenstehenden Preisen entgegengenommen werden.
b) Meldezeit. Diejenigen Gegenstände, welche von der vorstehenden Verordnung betroffen werden, und welch
bis zum 16. Oktober nicht freiwillig abgeliefert worden sind, sind auf vorgeschriebenem Vordruck an die mit der Durch-
führung beaufträge Behörde (Kommunalverband) in der Zeit vom 17. Oktober bis zum 16. November 1915, unbe-
schadet bereits anderweitig erfolgter Meldungen, zu melden. Die Meldevordrucke werden von den beauftragten Behörden
(Kommunalverbänden) ausgegeben.
c) Einziehung. Nach dem 16. November 1915 wird die Enteignung der nicht freiwillig abgelieferten, der vor-
stehenden Verordnung unterliegenden Gegenstände erfolgen.
Ablieferung von anderen Gegenständen.
Außer den von der obenstehenden Verordnung M. 325/7. 15. KRA. vom 31. Juli 1915“) nach § 2 betroffenen
Gegenständen, sowie außer den in dem obenstehenden Zusatz a aufgeführten Gegenständen dürfen ferner abgeliefert und müssen
vom 25. September 1915 ab zu den untenstehenden Preisen angenommen werden:
Sämtliche Materialien und Gegenstände aus Kupfer, Messing, Rotguß, Tombak, Bronze, Neufilber, Alfenid, Christofle,
Alpaka und Reinnickel, soweit sie nicht auf Grund der Verfügung M. 1./4. 15. RK A.““) betreffend „Bestandsmeldung und
Beschlagnahme von Metallen“ an die Metallmeldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
gemeldet worden sind.
Es wird vergütet: Für Materialien und Gegenstände aus Kupfer 10,70 Mark für das kg
7 7 “ 7 7 Messing, Notguß, Tombat, Bronze 1 „00 1 7 * 2„
„ „ „ „ „ Neusilber (Alfenid, Thristofle, Atpaka) 1,80 „ „ „ „
„ „ „ „ Reinnickel 4L450
7) # 1# 7)
Auch Altmaterial darf zu biesen Preisen angenommen werden; als Mtmaterial werden solche Gegenstände angesehen,
die sich in einem Zustande befinden, in dem sie nicht mehr für den durch ihre Gestaltung gegebenen Zweck benutzt werden können.
Magd eburg, den 24. September 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeetorps.
Freiherr von Lyncker,
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.
84.
Bekanntmachung
betreffend Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen (Wolle, Baumwolle, Flachs, Rämie, Hanf,
Jute, Seide) und daraus hergestellten Web-, Wirk= und Strickgarnen.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bezw. auf
Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit
dem Bemerken, daß jede Ubertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt, soweit nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 5°"7) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom
2. Februar 1915 (Reichsgesetzbl. Seite 54) bestraft wird. Z
*) Siehe oben Nr. 58.) Siehe oben Nr. 37.
“*#) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist
erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem
Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässilg die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis
zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.