Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

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Inkrafttreten. 
Vorstehende Anordnungen treten mit ihrer Verkündung am 28. September 1915 in Kraft. 
Erläuterung zu der Beschlagnahme. 
Als beschlagnahmt unter Klasse 3 der Beschlagnahmeverfügung gilt auch sogenannter Dunkelbuntkattun, soweit er 
solche Stücke enthält, die als Mittelhellkattun oder Hellkattun gelten können, ganz gleichgültig ob dieser tatsächlich an Pappen- 
fabriken geliefert wird. Bevor der Dunkelbuntkattun oder Schwarzkattun an die Pappenfabriken zur Ablieferung gelangt, muß 
der darin enthaltene Mittelbunt- sowie Hellbuntkattun herausgenommen werden. 
Magdeburg, den 28. September 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
 
	        
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