Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

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19. 
Bestandsmeldung und Beschlagnahme. 
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Übertretung 
er auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt), sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen Vorschrift, 
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer b des „Gesetzes über den 
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851“ (oder Artikel 4 Ziffer 2 des „Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 
5. November 19127) mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft wird. 
§ 1. Von der Verfügung betroffene Gegenstände. 
a) Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte der nach- 
stehend aufgeführten Klassen in festem und flüssigem Zustand (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer, oder sämtlicher Klassen vor- 
handen sind), mit Ausnahme der in § 5 aufgeführten Bestände: 
Klasse 1. Kupfer: unverarbeitet, raffiniertes und unraffiniertes Rohkupfer jeder Art, auch Elektrolytkupfer. 
2. Kupfer: vorgearbeitet, insbesondere geschmiedet, gewalzt, gezogen, gegossen, gepreßt, gestanzt, gespritzt, geschnitten, 
z. B. Drähte, Seile, Bleche, Schienen, Stangen, Profile, Schalen, Kessel, Röhren, Nieten, Schrauben, unfertige 
Armaturen, unfertige Gußstücke, Feuerbuchsen, plattiert mit einem Kupfergehalt von mindestens 10 % des Gesamt- 
gewichts usp. Ausgenommen sind Drähte mit einem Durchmesser von weniger als 0,5 mm. 
3. Kupfer: vorgearbeitet wie in Klasse 2, verzinnt oder mit einem andern Uberzug aus Metall oder Farbe. 
4. Kupfer: Drähte von mindestens 0,5 mm Durchmesser mit einer Umhüllung von Faserstoffmaterial, insbesondere 
von Papier, Baumwolle, Jute (ausgenommen sind seideumhüllte und mit Gumms; isolierte Drähte) und blanke Blei- 
kabel für eine Betriebsspannung bis einschließlich 6600 Volt mit einem Gesamtkupferquerschnitt von mindestens 95 qmm. 
5. Kupfer: Altkupfer und Kupferabfälle jeder Art. 
6. Kupfer: in Legierungen mit Zink, unverarbeitet, insbesondere Messing und Tombak in Barren, Platten und 
ahnlichen Formen; auch als Altmaterial jeder Art. 
7. Kupfer: in Legierungen mit Zink, vorgearbeitet, insbesondere Messing und Tombak, entsprechend dem Zustand 
der Klassen 2 und 3, sowie Altmaterial. 
8. Kupfer: in Legierungen mit Zinn, unverarbeitet, insbesondere Bronze und Rotguß in Barren, Platten und 
ähnlichen Formen; auch als Altmaterial jeder Art. 
9. Kupfer: in Legierungen mit Zinn, vorgearbeitet, insbesondere Bronze und Rotguß, entsprechend dem Zustand 
der Klassen 2 und 3, sowie Altmaterial. 
10. Kupfer: in Legierungen mit anderen Metallen, sofern sie nicht unter Klasse 6—9 fallen und sofern Kupfer den 
Hauptbestandteil bildet, unverarbeitet oder vorgearbeitet, entsprechend dem Zustand der Klassen 2 und 3, 
elt oder neu. 
11. Kupfer: in Erzen, Neben= und Zwischenprodukten der Hüttenindustrie mit einem Kupfergehalt von mindestens 10 0, 
sowie in Kupfervitriol. 
12. Nickel: unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Reingehalt von mindestens 90 0, insbesondere in Würfeln, 
Blechen, Drähten und Anoden, sowie Altmaterial. 
13. Nickel: in Fertigfabrikaten, ausgenommen sind Gebrauchsgegenstände, die für den Haus= und den wirtschaftlichen 
Betrieb im Gebrauch sind, jedoch nicht ausgenommen solche Gebrauchsgegenstände, welche zum Verkauf bestimmt sind. 
14. Nickel: in Erzen, Legierungen und plattiert, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Nickelgehalt 
von mindestens 5% des Gesamtgewichtes, insbesondere Drähte, Bleche, Nickelsalze, auch Altmaterial. 
15. Zinn: unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigfabrikaten, mit einem Reingehalt von mindestens 99,7 00, 
insbesondere auch Folien, Kapseln, Tuben und Geschirre; auch Altmaterial; ausgenommen sind Gebrauchsgegenstände, 
die für den Haus= und den wirtschaftlichen Betrieb im Gebrauch sind, jedoch nicht ausgenommen solche Gebrauchs- 
gegenstände, welche zum Verkauf bestimmt sind; ausgenommen sind ferner fertige Folien, Kapseln und Tuben, wenn 
bedruckt, gefärbt oder mit Blattmetall belegt. 
16. Zim- entsprechend dem Zustand der Klasse 15, jedoch mit einem Reingehalt von mindestens 90 % und weniger 
als 99,70% 
17. Zinn: in Erzen und Legierungen mit anderen Metallen, sofern sie nicht unter Klasse 8 und 9 fallen, unver- 
arbeitet und vorgearbeitet, sowie in Salzen, mit einem Zinngehalt von mindestens 10 0%0 des Gesamtgewichtes, 
insbesondere auch Zinnchloride. 
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