4. diejenigen Mengen, welche für Ausbesserungen zur Aufrechterhaltung des eigenen oder fremder Betriebe unbedingt
erforderlich und nicht durch andere Metalle ersetzbar sind. Die bei den Ausbesserungen entfallenden Metalle
sind unter die beschlagnahmten Bestände aufzunehmen; es wird anheimgestellt, sie der Kriegs-Metall-A.-G.
Berlin W. 66, Mauerstraße 63/65 unter Hinweis auf die vorliegende Verfügung zum Kauf anzubieten, sobad
die in § 5 angegebenen Mindestmengen angesammelt sind;
5. diejenigen Mengen, welche von der Kriegs-Metall-A.-G. aufgekauft werden.
§ 7. Meldebestimmungen.
Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Metalle zu erfolgen, für die Vordrucke in den
Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind; die Bestände sind nach den vorgedruckten Klassen getrennt anzugeben; in den-
jenigen Fällen, in welchen genaue Werte nicht ermitkelt werden können (z. B. der Reingehalt von Erzen), sind Schätzungswerte
einzutragen.
Dem Meldepflichtigen wird anheimgestellt, gleichzeitig mit der Meldung auf besonderem Bogen ein Angebot zum
Verkauf eines Teils seiner Bestände oder der ganzen Bestände einzureichen. Diese Angebote werden der Kriegsmetall-Aktien-
gesellschaft weitergegeben, die in erster Linie als Käufer für das Kriegsministerium in Frage kommt.
Weitere Mitteilungen irgend welcher Art darf die Meldung nicht enthalten.
Die Meldezettel sind an die Metall-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums,
Berlin W. 66, Mauerstraße 63—65, vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zum 15. Februar 1915 einschließlich einzureichen.
An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Verfügung betreffen.
Die Bestände sind in gleicher Weise fortlaufend alle 3 Monate (erstmalig wieder am 1. Mai) aufzugeben unter Ein-
haltung der Einreichungsfrist bis zum 15. des betreffenden Monats.
Magdeburg, den 31. Januar 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General.
Freiherr von Lyncker,
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.
20.
Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung vom 4. Dezember 1914 betreffend das Verbot, Neutralöle und Fette zu Schmier= und Leimseifen
zu verarbeiten, wird dahin ergänzt, daß die im deutschen Arzneibuch genannten Seifenpräparate
1. Sapo kalinus,
2. Sapo kalinus venalis,
3. Liquor Cresoli saponatus,
nicht unter das vorstehende Verbot fallen.
Magdeburg, den 27. Januar 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General.
Freiherr von Lyncker, «
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.
21.
Bekanntmachung.
Die durch Bekanntmachung vom 10. d. Mts. ausgesprochene Beschlagnahme von Decken wird hiermit in vollem
Umfange aufgehoben.
Magdeburg, den 29. Januar 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General.
Freiherr von Lyncker,
General der Infanterie, à la suite des Luftschif. -Bataillons Nr. 2.