Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

§ 6. Meldebestimmungen. 
Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen grünen Meldescheine für Metalle zu erfolgen, für die Vordrude in 
den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind; die Bestände sind nach den vorgedruckten Klassen getrennt anzugeben. " 
denjenigen Fällen, in welchen genaue Werte nicht ermittelt werden können (z. B. der Reingehalt von Erzen), sind Schätunge 
werte einzutragen, sofern nicht die Bestimmung § 1 zutrifft. «- 
Weitere Mitteilungen irgend welcher Art darf die Meldung nicht enthalten. 
Die Meldezettel sind an die Metall-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministerium: 
Berlin W. 66, Mauerstraße 63—65 (Fernsprecher Amt Zentrum, 11509) vorschriftsmäßig ausgefüllt bie zum 31. März 191. 
einschließlich einzureichen. « 
An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Verfügung betreffen. 
Die Bestände sind in gleicher Weise fortlaufend alle drei Monate (erstmalig wieder am 1. Juli) aufzugeben unter 
Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 15. des betreffenden Monats. 
Magdeburg, den 15. März 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
29. 
Zur Beschlagnahmeverfügung vom 22. November 1914 über Großviehhäute ). 
In mehreren Fällen ist versucht worden, Häute von 10 und mehr Kilogramm Grüngewicht unter Umgehung der in der 
Beschlagnahmeverfügung vom 22. November 1914 erlassenen Vorschriften als „Kalbfelle“ in den Handel zu bringen und Gerbereier 
unmittelbar zuzuführen. 
Daher wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, daß alle Großvieh= (Rindvieh-) Häute — auch sogenannte 
„Kalbfelle“ — unter die Beschlagnahmeverfügung fallen, sofern sie grün mindestens zehn, gesalzen (jedoch oberflächlich von Sen 
befreit) mindestens neun, trocken mindestens vier Kilogramm wiegen. 
Berlin, den 27. Februar 1915. 
Der Kriegsminister. Wild von Hohenborn. 
Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß Zuwider 
handlungen, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 unter b des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden. 
Magdeburg, den 12. März 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
30. 
Bekanntmachung. 
Die diesseitige Bekanntmachung vom 27. November 1914, betreffend das Verbot der Auszahlung von Goldgeld ar 
Ausländer, wird dahin geändert: 
Die Auszahlung von Goldgeld an im Inlande angestellte Ausländer (Arbeiter usw.) ist verboten. 
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bie 
zu einem Jahre bestraft (§ 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand). 
Gesuche um Befreiung von dem Verbot, die nur im Falle besonderer Notwendigkeit berücksichtigt werden können, sin 
an das stellvertretende Generalkommando IV. Armeekorps in Magdeburg zu richten. 
Magdeburg, den 13. März 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
  
*) Siehe Nr. 13.
	        
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