83.
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l9.
Zu melden sind
1. die Vorräte, die den zur Auskunft nach § 2 Verpflichteten gehören; dabei ist anzugeben, wer diese Vorräte au-
bewahrt (genaue Adresse), mit Angaben der Mengen, die von den einzelnen Personen oder Firmen usw. aufbewah.
werden; J
2. die einzelnen Vorräte, die sich — mit Ausnahme der unter 1 angegebenen Mengen — außerdem in seinen
Gewahrsam befinden, sowie die Eigentümer (unter Angabe der genauen Adresse) der einzelnen Mengen; 6
3. die Mengen, die sich auf dem Transport zu dem nach § 2 zur Auskunft verpflichteten, oder unter Zollaufsicht (u.
dem Wege zu ihm) befinden. «
Die Mengen sind einheitlich in Kilogramm anzugeben, und zwar für jeden in § 1 genannten Stoff getrenr.
Zeitpunkt für die Angaben der Meldung.
Zu melden sind alle in § 3 aufgeführten Vorräte und Mengen nach dem am 7. April 1915 vormittag.
10 Uhr tatsächlich bestehenden Zustande.
Ausgenommen von der Verfügung
sind Vorräte, die am Tage der Vorratserhebung weniger als je 50 kg von einer der in § 1 aufgeführten Gegen
stände betragen.
Die Meldung ist zu richten an
Medizinalabteilung des Königl. Preuß. Kriegsministeriums Berlin W. 9, Leipziger Platz 17.
Die Meldung hat zu erfolgen
bis zum 17. April 1915 an die im § 6 angegebene Adresse.
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Vorrat#s#
räume, in denen Vorräte an Verbandsstoffen zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher der zur Auskunf:
Verpflichteten zu prüfen.
Wer vorsätzlich die in den oben genannten Paragraphen geforderte Auskunft zu der in § 7 angesetzten Frist nicht erteill
oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder ma
Geldstrafe bis zu 10000 Mk. bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil als dem Staat vor
fallen erklärt werden.
Magdeburg, den 7. April 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps.
Freiherr von Lyncker,
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.
34.
Ausführungsbestimmungen
zur Beschlagnahme der deutschen Schafschur 1914/1915.
Durch Verfügung des stellvertretenden Königlichen Generalkommandos sind die Wollen der deutschen Schafschur 1914/1,,
d. h. die seit dem 1. Oktober 1914 in Deutschland geschorenen oder noch zu scherenden Wollmengey beschlagnahmt worde,
gleichviel, ob sie sich noch auf den Schafen oder bei den Schaphaltern oder an sonstigen Lagerstellen befinden, ebenso wie du-
Wollgefälle von deutschen Schaffellen, das sich bei den deutschen Gerbereien oder sonstigen Lagerstellen befindet.
Die Verwendung der beschlagnahmten Wollbestände wird wie folgt geregelt: ·
Die in der Beschlagnahmeverfügung getroffene Bestimmung betreffs Verbots des Weiterverkaufs wird hierdurch aus—
gehoben, jedoch darf die Wolle nur für Kriegslieferungen verwendet werden. Kriegslieferungen im Sinne dieser Verfügung
also erlaubte Lieferungen, sind ausschließlich Lieferungen, die über eine der nachstehend aufgeführten Wäschereien geleitet werden.
Bischweiler Carbonisieranstalt und Wollwäscherei, A.“G., vormals E. Lix, Bischweiler, Kreis Hagenau / Eh.
Bremer Wollkämmerei, Blumenthal, Prov. Hannover, «
Wollwäschervereinigung, Carl Netz & Co., Breslau,
H. Katz Sohn, Cassel,
Mosbacher & Cie, Cassel,
Emil Rubensohn & Co., Cassel-Bettenhausen,
Woll-Wäscherei und -Kämmerei, Döhren Hannover, Hannover-Döhren,