Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

§ 6. Meldebestimmungen. 
die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen orange Meldescheine für Bereifung zu erfolgen, für die Vordrucke 
Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind. 
dem Meldepslihtigen wird anheimgestell, in der Meldung ein Angebot zum Verkauf eines Teils seiner Bestände 
anzen Bestände zu machen. 
Weitere Mitteilungen irgend welcher Art darf die Meldung nicht enthalten. 
Die Meldezettel sind an die Königliche Inspektion des Kraftfahrwesens Berlin-Schöneberg vorschriftsmäßig ausgefüllt 
27. Mai 1915 einschließlich einzureichen. 
an diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Verfügung betreffen. 
oder der 19 
His zum 
Magdeburg, den 16. Mai 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la Suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
45. 
Bekanntmachung. 
Zur Deckung des dauernd großen Bedarfs an Truppen-Pferden sind im Korpsbereich ständige Pferde-Ankaufs- 
tommissionen in Magdeburg, Halle a. S., Halberstadt, Stendal, Salzwedel und Torgau gebildet und der Inspektion der Ersatz- 
Eskadrons in Magdeburg unterstellt worden. 
Pferdebesitzer und -Züchter werden aufgefordert, Verkaufsangebote unmittelbar an die genannte Inspektion zu richten. 
Sie werden hierbei auf den Vorteil gegenüber der gesetzlichen Aushebung, c#elche bei nicht genügendem Angebot notgedrungen 
Platz greifen müßte, noch besonders hingewiesen. 
Den Landwirten wird gleichzeitig ein möglichst weitgehender Ersatz der Pferde= durch Ochsenbespannungen empfohlen. 
Die Ausschreibung besonderer Pferdemärkte bleibt vorbehalten. 
Magdeburg, den 12. Mai 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
46. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 und in Ausführung einer kriegsministeriellen 
Verfügung vom 24. 4. 1915 M. J. Nr. 7506/15 A 1 verordne ich wie folgt: 
§ 1. 
Das Ausführen von Pferden aus dem Bezirk des IV. Armeekorps — mit Ausnahme des Kreises Ronneburg — 
ist verboten. 
Von diesem Verbote werden nicht betroffen: 
Ankäufe durch die Remonteinspektion des Kriegsministeriums oder auf Grund eines Erlaubnisscheines des 
stellvertretenden Generalkommandos IV. A.-K. selbst oder der Inspektion der Ersatz-Eskadrons IV. A.-K. oder der 
Remonteinspektion des Kriegsministeriums. 
4 § 2. 
Mit der Uberwachung werden die Landratsämter, Kreisdirektionen und Polizeiverwaltungen beauftragt. 
§ 3. 
Die Eisenbahnstationsvorstände sind durch ihre Direktionen und durch die Linienkommandanturen angewiesen, das 
Verladen von Pferden nach Orten außerhalb des Korpsbezirks — einschließlich des Kreises Ronneburg — nur gegen Vorlegung 
diner Bescheinigung der in § 1 genannten Stellen zu gestatten.
	        
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