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84.
Wer eigene Pferde zur dauernden weiteren eigenen Benutzung nach Orten außerhalb des Ko
will, bedarf dazu der schriftlichen Genehmigung seiner Ortspolizeibehörde.
Diese Genehmigung genügt zur Gestattung des Verladens auf der Eisenbahn.
865.
Zuwiderhandlungen werden nach § 9b des angeführten Gesetzes mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft
die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen. *in
86.
Diese Verordnung tritt mit dem 25. Mai 1915 in Kraft.
Magdeburg, den 20. Mai 1915.
cpsbezirbs verbrin,
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorpe.
Freiherr von Lyncker, «
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.
47.
Bekanntmachung
betr. Aushändigung postlagernder Sendungen.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 § 9b, der Verfügung des Kriegsministeriumne
vom 17. April 1915 — Nr. 1244/15. g. Al — und in Abänderung der Verfügungen des Kriegsministeriums vom 12. Juni 1915
M. J. 2419/13. Al und 30. Januar 1915 Nr. 198/15. g. Al bestimme ich Folgendes:
1.
Ausweise Über den Empfang postlagernder Sendungen sind nur von Polizeibehörden (in Magdeburg Polizeipräsidium)
auszustellen.
§ 2.
Besitzer von Gasthöfen und deren Angestellte dürfen in ihren Betrieben Postsendungen an Personen, die nicht im
Gasthof abgestiegen und nicht als solche polizeilich gemeldet sind, nicht aushändigen. Die vorschriftswidrige Aushändigung wird
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Magdeburg, den 4. Mai 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps.
Freiherr von Lyncker,
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.
48.
Bekanntmachung.
Die vom stellvertretenden Kommandierenden General erlassenen Verordnungen vom 2. März 1915, betreffend Verbor
der Verabreichung von Getränken an durchfahrende Truppen, vom 5. März 1915, betreffend Verbot der Verabfolgung vor
Branntwein usw. an Militärpersonen, und vom 23. März 1915, betreffend Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke jeder Ar
an ausländische Arbeiter werden durch die auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 26. März 1915 erlassene
Verordnungen der Königlichen Regierungspräsidenten zu Magdeburg und Merseburg nicht berührt.
Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die obengenannten Verordnungen auf Grund des § 9b de
Gesetzes vom 4. Juni. 1851 über den Belagerungszustand erlassen sind-
Der stellvertretende Kommandierende General.
Freiherr von Lyncker,
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.