§ 6. Beschlagnahmebestimmungen.
(Betrifft nur die unter § 2 a aufgeführten Klassen 1—4.)
Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände wird in folgender Weise geregelt:
4) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und sind tunlichst gesondert aufzubewahren. Es ist
ein Lagerbuch einzurichten, aus welchem jede Anderung der Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein
muß, und den Polizzei- und Militärbehörden jederzeit die Prüfung der Läger und des Lagerbuches sowie die
Besichtigung des Betriebes zu gestatten.
Zu= und Abgänge sind entsprechend zu belegen.
b) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen entnommen werden:
1. Die von der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen, Berlin W. 35, Lützowstraße 33—36 (Fernspr.:
Nollendorf 445 und 446, Tel.-Adresse: „Stoffwechsel“) angekauften Mengen,
2. die von solchen Firmen oder Personen angekauften Mengen, die vom Hriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-
Abteilung als „Lieferer“ der „Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen“ zugelassen sind.
Jede andere Verwendung und Verfügung ist verboten.
Hiernach ist die Beschlagnahme im Sinne dieser Bestimmungen lediglich eine Verfügungsbeschränkung.
8 7.
Über Gesuche um Freigabe von Teilmengen aus den beschlagnahmten Beständen, welche mit kurzer Begründung
versehen sein müssen, entscheidet die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sektion W. II) des Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Ver-
rrte Hedemannstraße 9/10. "O
längerte Hedem § 8. Meldebestimmungen.
Die Meldung hat auf den amtlichen Meldescheinen so zu erfolgen, daß für jede Klasse getrennt der Bestand
in einer besonderen Gewichtszahl angegeben wird; in denjenigen Fällen, in welche genaue Ermittlung des Gewichts durch
Verwiegen mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, sind die Gewichte nach dem Lagerbuch oder nach Belegen
zußzugeben. Die Belege müssen zur Nachprüfung bereitgehalten werden. Irgend eine weitere Mitteilung darf der
Meldeschein nicht enthalten. 4
Die amtlichen Meldescheine werden auf schriftliches Ansuchen von der „Aktiengesellschaft für Verwertung von Stoff-
abfällen“, Verlin W. 35, Lützowstraße 33—36, postfrei versandt.
Die Meldungen sind an die Kriegs-Rohstoffabteilung (Sektion W. II) des Königlichen Kriegsministertums, Berlin SW. 48,
Verlängerte Hedemannstraße 9/10, bis zum 15. Juni 1915 einschließlich einzureichen. (Die Briefe müssen ordnungsgemäß
frankiert sein.)
An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Verfügung betreffen.
Die Bestände sind in gleicher Weise wieder am 1. August aufzugeben unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis
zum 15. August.
Magdeburg, den 31. Mai 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps.
Freiherr von Lyncker,
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.
50.
Ausführungsbestimmungen
zu der Bekanntmachung betreffend
Herstellungsverbot, Beschlagnahme und Bestandserhebung für Militärtuche (W. I. 1./5. 15 KRA.).
I. § 3 Absatz 2 Ziffer 16 der Verfügung W. I. 1./5. 15 KR A. wird dahin erläutert, daß die darin angegebenen
l ferungsverpflichtungen nur dann als vorliegend gelten und die zur Ausführung dieser Lieferungsverpflichtungen erforderlichen
ungen von Militärtuchen von der Beschlagnahme nur dann ausgenommen sind, wenn durch die ordnungsmäßig ausgefüllten
ulichen Belegscheine der Nachweis erbracht ist, daß die zu liefernden Waren letzterhand zur Erfüllung von Lieferungsverträgen
Ebraucht werden, die vor dem 15. Mai 1915, mittags 12 Uhr, mit einer der unter § 3 Absatz 2 Ziffer 13—ck genannten
Stellen abgeschlossen waren.
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