Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

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54 a. *) 
Bekanntmachung. 
Die Bekanntmachungen des Generalkommandos vom 27. März 1915 und vom 19. April 1915, Steinkohlen- 
er betreffend, werden hiermit aufgehoben. 
ahte Sie bleiben in Kraft für die Gasanstalten zu Stendal, Ouedlinburg, Eisleben, Zerbst, Halberstadt, Aschersleben 
essau. 
r — in Gasanstalten und Kokereien mit Ausnahme der vorbezeichneten Gasanstalten gewonnene Steinkohlenrohteer 
sterliegt also keiner Verfügungsbeschränkung mehr. 
Magdeburg, den 26. Juni 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
55. 
Bekanntmachung. 
Il. Inland. 
Der Verkauf, Vertrieb und die Versendung von Karten (auch Reliefkarten) in Maßstäben unter 1: 100,000, ferner 
von Reiseführern, Ortsbeschreibungen, ist verboten, wenn sie dasjenige deutsche Gelände oder Teile des Geländes enthalten, 
velches in einer Breite von etwa 100 km an den westlichen Landesgrenzen oder an der russischen Landesgrenze entlang sich 
erstrect oder in einer Breite von etwa 100 km die offene Meeresküste begleitet. Nähere Abgrenzung dieses Geländes ergibt 
ich aus einer Skizze, die bei der Polizeiverwaltung zur Einsichtnahme ausliegt. 
Gestattet ist im Inland, innerhalb des auf dieser Skizze befindlichen grünen Schutzstreifens, der unmittelbare 
Verkauf von Karten in den Maßstäben von 1:1 bis 1:100000 ausschl. sowie von Reiseführern an Truppenteile, Militär-, 
FKeich= und Staatsbehörden und an die Stadtverwaltungen, sowie die Verwaltungen von Hochschulen und höheren Lehranstalten. 
Alle übrigen Kommunalbehörden und die mittleren und niedrigen Schulen können schriftlich durch befürwortende 
Vermittlung ihrer vorgesetzten Zivilbehörde bei dem stellvertretenden Generalkommando einen Erlaubnisschein zum Bezug der 
verbotenen Karten usw. in geringer Zahl beantragen. 
Ausnahmsweise wird das stellvertretende Generalkommando auch einzelnen reichsdeutschen Persönlichkeiten, die ihre 
Zuverlässigkeit einwandfrei nachweisen können, den vorher erwähnten Erlaubnisschein bewilligen. 
II. Ausland. 
1. Osterreich-Ungarn. 
Nach Osterreich= Ungarn dürfen dieselben Karten, Reiseführer usw. verkauft, versandt und vertrieben werden, welche 
immnerhalb des Deutschen Reiches freigegeben sind. Die Versendung darf jedoch nicht an einzelne Personen stattfinden, sondern 
mur an diejenigen Firmen, welche vom K. K. militärgeographischen Institut besonders bezeichnet sind, und zwar: 
1. R. Lechner (Wilh. Müller) K. u. K. Hof= und Universitätsbuchhandlung in Wien 1, Graben 31, 
2. Grill'sche K. u. K. Hofbuchhandlung Julius Benkö in Budapest V, Doroteergasse 2. 
2. Ubriges Ausland. 
Die gesamte Kartenausfuhr nach dem übrigen Ausland ist verboten. Dies Verbot erstreckt sich auch auf sämtliche 
Resseführer und Reisehandbücher. 
Ausnahmen: 
Gestattet ist: Ausfuhr an das neutrale Ausland von in Deutschland hergestellten Karten, Reise führern und Reise- 
mundbüchern, wenn sie kein deutsches, österreichisches oder türkisches Gebiet darstellen oder besprechen. 
,- Ferner werden für das neutrale Ausland große Wandkarten von Europa in kleineren Maßstäben als 1:100000, 
Schulatlanten und Globen, die bis zum 2. 4. 1915 bereits bestanden haben, freigegeben. 
Ebenso dürfen Zeitungen, Zeitschriften und Zeitchroniken mit Kartenstizzen ausgeführt werden, wenn die Beschreibung 
2— betreffenden Gegenden keine Angaben enthält, deren Kenntnis unseren Gegnern von militérischem Nutzen sein kann. 
uppen= und Befestigungseinzeichnungen sind selbstverständlich verboten.
	        
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