Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

Auch diese Personen sind auf besonderes Verlangen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums 
ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen verpflichtet. 
In jedem Falle tritt auch für sie die Pflicht zur Meldung und zur Führung eines Lagerbuches für die gesamt 
Bestände ein, wenn an einem späteren Stichtage die oben bezeichneten Mindestvorräte überschritten werden. — Verringern #an 
die Bestände nachträglich unter die angegebenen Mindestvorräte, so bleibt die Pflicht zur Wiederholung der Meldu 5 
Führung des Lagerbuches trotzdem bestehen. 8 und 
Magdeburg, den 27. Juli 1915. "„ 
Der stellvertretende Kommandierende General des lV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
65. 
Bekanntmachung") (Siehe Anlage) 
betreffend Bestanderhebung und Beschlagnahme von Chemikalien und ihre Behandlung. 
Nachstehende Verordung wird hiermkt zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Übertretung 
— worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt —, sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen Vor- 
schrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Buchstabe b’) des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2“") des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 
5. November 1912 oder nach § 5“8) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird. 
§ 1. Inkrafttreten der Verordnung. 
a) Die Verordnung tritt am 31. Juli 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft und ersetzt die Verordnung vom 30. Juni 
Ch. I. 1./7. 15. KRA. 
b) Für die im § 3 Absatze bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit dem Empfang 
oder der Einlagerung der Waren in Kraft. 
) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 31. Juli 1915 etwa hinzukommenden Vorräte, jedoch 
nur, wenn die in Spalte H der Ubersichtstafel verzeichneten Mengen überschritten sind. 
d) Falls die im § 4 aufgeführten Mindestmengen am 31. Juli 1915, nachts 12 Uhr, nicht erreicht sind, treten 
Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte über- 
schritten werden. 6 "6 
Te) Verringern sich die Bestände eines von der Verordnung Betroffenen nachträglich unter die angegebenen Mindest- 
mengen (siehe § 4), so behält die Verordnung trotzdem für diesen ihre Gültigkeit. · 
§ 2. Von der Verordnung betroffene Gegenstände. 
Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab bis auf weiteres sämtliche 
Vorräte der in der untenstehenden Ubersichtstafel aufgeführten Klassen (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher 
Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der im § 4 bezeichneten Vorräte. 
zur Meldung 
  
*) Wer in einem in Belagrrungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder 
während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu 
solcher Ubertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre bestraft werden. 
*) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder 
während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vor- 
schrift übertritt oder zur Ubertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
*#) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten 
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen 
sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund 
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben 
macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten bestraft. 
)Siehe oben Nr. 54 a.
	        
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