Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

Anträge auf Umwandlungs-, Verkaufs= und Versanderlaubnisscheine sind an die Kriegschemikalien Aktienges 
Berlin W. 66, Mauerstraße 63/65 zu richten, der die Vorprüfung der Anträge obliegt. gesellchaft. 
c) Freigegeben werden durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung die für anderen als in Spalte A der Übers 
nannten Bedarf unentbehrlich erscheinenden Mengen zum Verbrauch monatlich auf Antrag. Als Verbraucher 
Verkäufer einer Menge, die kleiner ist als die in Spalte H der Ubersichtstafel verzeichnete, sofern der Verkäufer 
ganzen an seine Kundschaft nicht mehr verkauft als die in Spalte J verzeichnete Menge. Die Anträge auf Freigabe sind 
die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W. 66, Mauerstraße Nr. 63/65, zu richten, der die Vorprüfung der Anttäge obl an 
Der nicht verbrauchte Teil der freigegebenen Mengen verfällt mit Ablauf des Gültigkeitstages, auf den der Frei 7 . 
schein lautete, erneut der Beschlagnahme, soweit sie nicht nach Spalte H der Ubersichtstafel freibleiben. gabe- 
Nach Spalte A und B der untenstehenden Übersichtstafel verarbeitete, aber hierbei nicht verbrauchte (also no 
technisch nutzbare) Mengen verbleiben unter der Beschlagnahme. h 
d) Für den Handel, auch mit freigegebenen Mengen, sind die vom Bundesrat oder Reichskanzler oder 
verordnenden Militärbehörden etwa festgesetzten Preisgrenzen maßgebend; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung 
Behörde, welche zur Bewilligung von Ausnahmen von Hoöchstpreisen ermächtigt ist. 
Jede andere Verwendung und Verfügung ist verboten. 
Auch die unter & der Übersichtstafel genannten Verbraucher unterliegen den Bestimmungen dieses Paragraphen, soweit 
sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. 
gilt auch der 
monatlich im 
von den 
derjenigen 
§ 6. Meldebestimmungen. 
Die von dieser Verordnung betroffenen Vorräte sind monatlich zu melden. 
Die erste Meldung hat auf einem Meldeschein bis zum 10. August 1915 zu erfolgen und ist an die Kriegs- 
chemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W. 66, Mauerstraße 63/65, zu richten. (Die Briefe müssen ordnungsgemät 
frankiert sein.) 
Die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft wird an diejenigen Firmen, die im Juli Vorräte gemeldet haben, Meldescheine 
für die Monate August, September und Oktober versenden. Meldepflichtige, die bis zum 5. August dieses Jahres keine 
Meldescheine erhalten, haben solche am 6. August von der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft schriftlich einzufordern. Die 
verlangten Meldungen über Vorräte, Abgänge usw. sind deutlich in den auf dem Meldeschein befindlichen Spalten anzugeben. 
In denjenigen Fällen, in welchen genaue Ermittlung des Gewichts durch Verwiegen mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten 
verbunden ist, können die Gewichte nach dem Lagerbuch oder nach Belegen ausgegeben werden. Die Belege müssen zur Nach- 
prüfung bereitgehalten werden. 
Weitere Mitteilungen darf der Meldeschein nicht enthalten. Nur solche Bestandsmeldungen, die auf dem 
vorgeschriebenen Meldeschein gemacht werden, gelten als ordnungsmäßig abgegeben. 
Die späteren Meldungen über Vorräte, Abgänge usw. sind in gleicher Weise mo natlich, pünktlich bis zum 10. jeden 
Monats, an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft Berlin W. 66, Mauerstraße 63/65, einzureichen, von der die 
Übersendung der hierzu erforderlichen Meldescheine an diejenigen Firmen unaufgefordert erfolgen wird, die im August Vorräte 
an Chemikalien gemeldet haben. Andere Firmen haben die Scheine einzufordern. 
Bei vollständigem Abgang der Vorräte durch Vsrarbeitung, Verbrauch, Verkauf laut Spalte A, B, C, D und O 
der untenstehenden Ubersichtstafel oder Freigabe laut Spalte F ist einmalige Fehlanzeige am nächstfolgenden Meldetermin 
einzureichen. Eine weitere Meldung ist dann so lange nicht erforderlich, als Vorräte nicht mehr vorhanden sind. Die Beschlag- 
nahme wird jedoch bei Zugang neuer Vorräte sofort wieder wirksam, so daß alsdann bis zum 10. jeden Monats 
wieder eine Bestandsmeldung einzugehen hat, es sei denn, daß die Zugänge nach § 1c von der Beschlagnahme frei sind. 
Anfragen, die vorliegende Verordnung betreffen, sind an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft m richten. 
§ 7. Umfang der Meldung. 
Außer den Angaben über die Vorratsmengen ist anzugeben, wem die fremden Vorräte gehören, die sich im Gewahrsam 
des Auskunftspflichtigen (§#8 3 und 4) befinden. 
§ 8. Lagerbuch. 
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Anderung der Vorratsmengen und ihre Verwendung 
ersichtlich sein muß. 
Zur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, werden im Auftrage des Kriegeministeriums Beauftragte der 
Polizei= und Militärbehörden die Vorratsräume untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten prüfen.
	        
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