Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

4. Falls der Ausweis auch zur Abholung von sogenannten Chiffresendungen dienen soll, muß er auch di 
der Chiffre enthalten. e Angabe 
Die Ausstellung der Ausweise darf nur durch die Polizeibehörden am Wohnort der Inhaber erfolgen. 
Magdeburg, den 28. Juli 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps 
Freiherr von Lyncker, " 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
68. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des S h9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich, in Erweiterun 
der Bekanntmachung des Kommandierenden Generals IV. Armeekorps vom 31. 7. 1914 Ziffer e, für den Bereich * 
IV. Armeekorps folgendes: 
Die Verbreitung von Druckschriften oder anderen Schriften oder Bildwerken, die einen anderen Inhalt haben, als 
Ankündigungen über genehmigte Versammlungen, über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über Verkäufe oder andere 
Nachrichten für den gewerblichen Verkehr (abgesehen von den regelmäßig erscheinenden Zeitschriften, Zeitungen und den von 
diesen ausgegebenen Extrablättern, für welche besondere Bestimmungen bestehen) durch verteilen, ausrufen, verkaufen, anheften 
anschlagen oder auf andere Weise — ausgenommen in offenen Verkaufsstellen — ist nur mit Genehmigung der zuständigen 
Ortspolizeibehörde gestattet. 
Falls diese Genehmigung erfolgt ist, hat jedes Stück der Druckschrift den Vermerk zu tragen: „Verbreitung polizeilich 
genehmigt.“ 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. 
Magdeburg, den 2. August 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
69. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes Uber den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 verordne ich im Interesse der 
öffentlichen Sicherheit: 
Es wird hiermit verboten: 
1. Jede Herstellung von Schlagsahne; 
2. Jede Abgabe von saurer oder süßer Sahne (Nahm), außer zur Verbutterung, insbesondere auch 
die Zugabe von Sahne zu Speisen und Getränken in Gastwirtschaften, Konditoreien, Erfrischungs- 
Räumen von Waren= und Kaufhäusern, Automaten und dergleichen. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Auch der Versuch ist strafbar. 
Diese Verordnung tritt am 11. August 1915 in Kraft. 
Magdeburg, den 8. August 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.
	        
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