8 6. Verarbeitungsverbot.
Das Mischen, Bleichen, Färben, Verspinnen und sonstige Vorarbeiten von Baumwolle und Baumwollabgängen für
miteinander und mit irgendwelchen Zusatzspinnstoffen, ist (unbeschadet der Vorschriften des § 6) mit dem Beginn des
I4. August 1915 verboten, so weit es nicht erforderlich ist zur Herstellung von Halb= und Ganzerzeugnissen zwecks Erfüllung
von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen der Heeres= oder Marine-Verwaltung oder zur Herstellung von Erzeugnissen,
deren Anfertigung von der Heeresverwaltung durch besondere Anordnung (§ 9) genehmigt ist. Gestattet bleibt die Herstellung
von Baumwollseilen und Spindelschnüren für den Bedarf des eigenen Betriebes.
Der Nachweis der Verwendung zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder Marine-Verwaltung ist zu führen.
Er gilt nur als geführt, wenn der Abnehmer der Halb= oder Ganzerzeugnissen dem Lieferer einen amtlichen Belegschein in
doppelter Ausfertigung, ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben, übergibt. Die amtlichen Belegscheine sind erhältlich bei
dem Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte
Hedemannstraße 11. Eine Ausfertigung der erhaltenen Belegscheine hat der Lieferer an das vorbezeichnete Webstoffmeldeamt
einzusenden, die zweite als Beleg aufzubewahren.
§ 6. Übergangsvorschriften.
In der Zeit vom 14. August bis 4. September 1915 einschließlich dürfen die Baumwollspinnereien ihre Erzeugung
ohne Rückicht auf die Verwendung des Gespinstes fortsetzen. Ihre Erzeugung darf jedoch in dieser Zeit nicht mehr als ein
Drttel der Erzeugung ihres gewöhnlichen Betriebsumfangs betragen. Diese Einschränkung betrifft auch die Erzeugung, die für
Aufträge der Heeres- oder Marine-Verwaltung bestimmt ist, soweit nicht ein Betrieb infolge der Einschränkung außerstande wäre,
die übernommenen unmittelbaren oder mittelbaren Aufträge der Heeres= oder Marine-Verwaltung rechtzeitig fertig zu stellen.
Für die Feststellung des gewöhnlichen Betriebsumfanges ist maßgebend die Zahl der Spinnspindeln des Betriebes
multipliziert mit der Zahl der Stunden, welche diese Spindeln im Monat Juni 1914 im Betriebe waren").
Die Baumwollspinnereien haben einen Nachweis über ihren gewöhnlichen Betriebsumfang und die ihnen demnach in
der Zeit vom 14. August bis 4. September 1915 gestattete Erzeugung einzureichen.
Die hierzu erforderlichen Meldescheine sind unverzüglich mit Postkarte (nicht Brief) bei dem oben bezeichneten Webstoff-
meldeamt (§ 5 Absatz 2) zu erfordern. Die Meldescheine sind am 22. August 1915 an das Königlich Preußische Kriegs-
ministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. II (Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstr. 10), einzureichen.
Nach dem 4. September gelten die Vorschriften des § 5 auch für Baumwollspinnereien.
Baumwolle und Baumwollabgänge, welche bereits vor Bekanntmachung dieser Anordnungen in anderen Be-
trieben als Spinnereien in Arbeit genommen worden sind, dürfen aufgearbeitet werden.
§ 7. Beschlagnahme von Gespinsten.
Die in den Baumwollspinnereien in der Zeit vom 14. August bis 4. September 1915 aus Baumwolle und Baum-
wollabgängen hergestellten Gespinste sind, soweit ihre Herstellung nicht gemäß § 5 dieser Bekanntmachung erlaubt ist, beschlagnahmt.
Die beschlagnahmten Gespinste dürfen weder veräußert noch verarbeitet werden. Uber ihre Menge, Art und Nummer
find besondere Verzeichnisse zu führen. Ihre Packungen (Kisten usw.) sind mit der Aufschrift „Beschlagnahmte Gespinste“ zu versehen.
Es ist eine Anzeige über die Menge, Art uud Nummer der in der Zeit vom 14. August bis 4. September 1915
feriggestellten Gespinste auf einem beim Webstoffmeldeamt durch Postkarte (nicht Brief) zu erfordernden Meldeschein am
6 September an das Königl. Preuß. Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. U. (Berlin SW. 48, Verlängerte
Hedemannstraße 10) zu erstatten.
*) Beispiel: Es liefen in einem Betriebe im Juni 1914 5000 Spindeln
an 21 Arbeitstagen je 10 Stunden = 21— 10 = 5000 = 1050 000 Spindelstunden
„ 4 „ „ 8 „ 45 855000 — 160000 „
zusammen 25 Arbeitstage mit zusammen 1210000 Spindelstunden
in Durchschnitt also täglich 4½ 48400 Spindelstunden; somit zulässiger Betrieb in der Zeit vom 15. August bis
4 September 1915 einschließlich 48 400 2c 18 (—= Zahl der Arbeitstage vom 15. August bis 4. September
= 2)90 400 Spindelstunden insgesamt.