§. 2. Veräußerungsverbot.
Die Veräußerung ungefärbter und gefärbter reiner Schafwolle, d. h.
1. ungewaschener Wolle einschließlich Rückenwäsche, 1 « «
2. gewaschener und karbonisierter Wolle In nachstehenden kurz „reine Schafwolle“ genannt,
und ungefärbter und gefärbter reinschafwollener Spinnstoffe, d. h.
3. Kamm
zug, 4 nachstehenden kurz „reinschafwollene
4. Kämmlinge, · «
Spinnstoffe“ genannt.
5. Wollabgänge (Kammgarn= und Streichgarnfäden, Wickel, Zugabrisse)
zu anderen als zu Heeres= oder Marinezwecken ist von Beginn des 14. August 1915 ab verboten.
Als Veräußerung zu Heeres= oder Marinezwecken gilt nur:
1. die Veräußerung an Personen, welche diese reine Schafwolle und reinschafwollenen Spinnstoffe nachweislich zur
Herstellung von Halb= und Ganzerzeugnissen zwecks Erfüllung von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen von
Militär= oder Marinebehörden brauchen,
2. die Veräußerung an die Kriegswollbedarfs-Mtiengesellschaft oder die Kammwoll-Aktiengesellschaft, Berlin.
Es ist der Nachweis dafür zu erbringen, daß die Veräußerung tatsächlich zu Heeres= oder Marinezwecken erfolgt ist;
der Nachweis gilt nur dann als geführt, wenn der Abnehmer dem Lieferer einen amtlichen Belegschein in doppelter Aus-
fertigung, ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben, übergibt, dessen Hauptausfertigung der Lieferer an das Webstoff-
Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemann-
straße 11, einzusenden hat, dessen zweite Ausfertigung der Lieferer als Ausweis aufbewahrt. Die amtlichen Belegscheine sind
beim Webstoff-Meldeamt erhältlich.
§ 3. Verwendungsverbot.
Das Waschen, Kämmen, Mischen, Färben, Verspinnen, sowie jegliche andere Art der Verarbeitung und Verwendung von
1. ungefärbter oder gefärbter reiner Schafwolle aller Feinheitsgrade untereinander,
2. ungefärbten oder gefärbten reinschafwollenen Spinnstoffen aller Feinheitsgrade untereinander,
3. ungefärbter oder gefärbter reiner Schafwolle aller Feinheitsgrade mit ungefärbten oder gefärbten reinschafwollenen
Spinnstoffen aller Feinheitsgrade,
4. ungefärbter oder gefärbter reiner Schafwolle aller Feinheitsgrade oder ungefärbter und gefärbter reinschafcbollener
Spinnstoffe aller Feinheitsgrade mit irgendwelchen reinen oder gemischten Zusatzspinnstoffen, J. B. Baumwolle,
Kunstwolle, Seide, Kunstseide, anderen Faserstoffen usw. im nachstehenden „Zusatzspinnstoffe“ genannt,
ist nach dem Beginn des 14. August 1915 verboten.
Diejenigen Mengen, welche vor Inkrafttreten der Anordnungen dieser Bekanntmachung gewolft waren, dürfen weiter
verarbeitet werden.
Nach dem Beginn des 14. August 1915 ist das Waschen, Kämmen, Mischen, Färben, Verspinnen sowie jegliche andere
Art der Verarbeitung und Verwendung (vergl. oben unter 1 bis 4) nur zur Herstellung solcher Halb= und Ganzerzeugnisse
gestattet, deren Anfertigung vom Königlich Preußischen Kriegsministerium oder Reichs-Marine-Amt unmittelbar, mittelbar oder
durch Vermittlung des Kriegs-Weberverbandes, Kriegs-Tuchverbandes oder des Kriegs-Garn= und Tuchverbandes e. V., Berlin,
ausdrücklich genehmigt ist.
Die Verarbeitung eigener Bestände zu Heeres= oder Marinezwecken muß bis zum 31. Dezember 1915 erfolgt sein.
Verlängerung dieser Frist kann auf ausführlich begründeten Antrag, welcher nur im November 1915 gestellt werden kann, durch
die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums, Berlin, gewährt werden.
§ 4. Ausnahmen vom Veräußerungs= und Verwendungsverbot.
Ausgenommen von dem im § 2 und § 3 getroffenen Anordnungen sind die Wollen der deutschen Schafschur 1914 /15,
auf welche die Anordnungen über die Beschlagnahme der deutschen Schafschur 1914/15 und die in der Verordnung über
Bestandserhebung unversponnener Schafwollen Nr. W. I. 1./6. 15. KRAI“) getroffenen Bestimmungen Anwendung finden. Das
Verkämmen der Wollen der deutschen Schafschur 1914/15 ist verboten, soweit nicht durch ausdrückliche Verfügung des Kriegs-
ministeriums hierzu Erlaubnis erteilt worden ist.
Von denjenigen Mengen eigener Bestände ungefärbter und gefärbter reiner Schafwolle und ungefärbter und gefärbter
reinschafwollener Spinnstoffe, welche deren Verarbeiter bei Bekanntmachung dieser Verordnung im Besitze haben, dürfen nach
––...--““. 1
*) Siehe oben Nr. 51.