Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

§ 8. Freigabeanträge und Anfragen. 
Für die Genehmigung von Freigaben ist das Königlich Preußische Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, 
Sektion W. 1, ausschließlich zuständig. · , 
Alle auf die vorstehende Bekanntmachung bezüglichen Anfragen und Anträge sind mit der Kopfschrift „Spinnverbot“ 
en die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. 1, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu richten. 
Magdeburg, den 13. August 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
74. 
Nachtrags-Verfügung 
zu der Bekanntmachung betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen 
vom 1. Mai 1915 (Nr. M. 1./4. 15 KRA.) 
Zu § 2 der Bekanntmachung betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen vom 1. Mai 1915 
1./4. 15. KR A.) treten als „von der Verfügung betroffene Gegenstände“ vom 14. August 1915 nachts 12 Uhr ab neu hinzu 
7—m-er: 
—.. — — 
  
  
Klasse Gegenstand 
  
— 
18 a Aluminium in Fertigfabrikaten mit einem Reingehalt von mindestens 80 Prozent; ausgenommen sind Gebrauchs- 
gegenstände, die für den Haus= und den wirtschaftlichen Betrieb im Gebrauch sind und keiner sicht- 
baren Abnutzung im Gebrauche unterliegen. Nicht ausgenommen sind jedoch solche Gegenstände, 
welche zum Verkaufe bestimmt sind. 
Die Gegenstände der Klasse 18 a unterliegen allen Vorschriften der obengenannten Verfügung betreffend „Bestands- 
meldung und Beschlagnahme von Metallen“ vom 1. Mai 1915. Die Bestimmungen des § 5 sind maßgebend für solche 
im § 3 gekennzeichnete Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte (einschl. derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im 
Bezirk der verfügenden Behörde befinden) am 14. August gleich oder geringer waren als 25 kg. 
Das Lagerbuch ist sofort einzurichten, die Meldungen sind zum nächsten Meldetermin für Metalle (1. September 
1915) auf dem allgemeinen Meldeschein zu erstatten, der durch Klasse 18 a erweitert wird und bei allen Postanstalten 1. und ll. 
Kasse zu haben ist. 
Magdeburg, den 14. August 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
75. 
· Bekanntmachung 
betreffend Bestandserhebung von Schlafdecken und Pferdedecken (Woilachs). 
» Nachstehende Verordnung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bezw. auf 
Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit 
dem Bemerken, daß jede Ubertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt, soweit nicht nach den 
allemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 5“) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 
19 Februar 1915 bestraft wird. 
  
  
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist 
erlellt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten 
eder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem 
Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der auf Grund dieser Verordnung verpflichtet 
sicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis 
e dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
	        
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