Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Webstoffmeldeamt einzusenden. Auf die Vorderseite
der zur Übersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: „Enthält Meldescheine für Decken.“
§ 6. Muster.
Hat ein Meldepflichtiger mindestens 300 Decken derselben Qualität in Eigentum oder Gewahrsam, so hat er je eine
Decke als Muster, ordnungsmäßig frankier t, dem Webstoffmeldeamt zu übersenden.
Von reinbaumwollenen Decken sind keine Muster einzusenden.
Die Musterdecken sind an der Seite mit einem gut befestigten Pappzettel zu versehen, auf dem der Name, Wohnort
und Straße des Einsenders, die Anzahl der von dieser Qualität vorhandenen Decken, sowie das Dessin mit deutlicher Schrift
vermerkt sind.
Die Musterdecken werden den Einsendern wieder zurückgeschickt werden.
§ 7. Lagerbuch.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Anderung in den Vorratsmengen und ihre Ver-
wendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ordnungsgemäß ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er
kein besonderes Lagerbuch einzurichten.
Beauftragten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der
Vorratsräume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuten sind.
§ 8. Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die vorliegende Verordnung betreffen, sind an das
Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Kriegsministeriums, Berlin SW. 48,
Verl. Hedemannstraße 11,
zu richten.
Die Fragen und Anträge müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes den Vermerk tragen: „Betrifft
Bestandserhebung für Decken.“
Magdeburg, den 31. August 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps.
Freiherr von Lyncker,
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.
76.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und in Erweiterung der Befehle vom
5° Oktober 1914 und vom 2. März 1915 wird für die Dauer des Kriegszustandes folgender Befehl erlassen:
Arbeitgeber, welche landwirtschaftliche Arbeiter und Arbeiterinnen, sowie ländliche Dienstboten ohne Entlassungsschein
des bisherigen Arbeitgebers und bei russisch-polnischen Arbeitern ohne die vorgeschriebene Bescheinigung, daß sie die Grenzen
des Ortspolizeibezirks überschreiten dürfen, annehmen, werden gemäß § 9b des Gesetzes betreffend den Belagerungszustand mit
Eefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
Magdeburg, den 7. September 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps.
Freiherr von Lyncker,
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.
77.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung und der §§ 4 und h9b des Preußischen Gesetzes über den Belage-
mngszustand verordne ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit:
1. Den russisch-polnischen Arbeitern ist die Benutzung von Fahrrädern verboten, sofern sie nicht im Besitze eines nur
auf Antrag ihrer Arbeitgeber ausgestellten polizeilichen Erlaubnisscheines sind.