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2. Jedes entgeltliche oder unentgeltliche Uberlassen von Fahrrädern an solche Arbeiter ist untersagt.
3. Die Polizeibehörden haben für die vorläufige Sicherstellung der im Besitze dieser Arbeiter befindlichen Fahrräder
bis zur Wiederaushändigung an jene zu sorgen.
Die Ubertretung, die Anreizung und Aufforderung zur ÜUbertretung der Ziffern 1 und 2 wird, wenn die bestehenden
Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Magdeburg, den 3. September 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps.
Freiherr von Lyncker,
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.
78.
Bekanntmachung.
Die durch die Bekanntmachungen des Generalkommandos vom 27. März 1915°“), vom 19. April 1915“.) und vom
26. Juni 1915“82) angeordneten Verfügungsbeschränkungen, Steinkohlenrohteer betreffend, werden vom 10. September 1915
ab aufgehoben.
Magdeburg, den 10. September 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Arme ekorps.
Freiherr von Lyncker,
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.
79.
Bekanntmachung
betreffend Bestandserhebung von Militärtuchen in Friedensfarben.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bzw.
auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht
mit dem Bemerken, daß jede Ubertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt — soweit nicht nach
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 54f) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom
2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 54) bestraft wird.
§ 1. Inkrafttreten.
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit der Verkündung am 15. September 1915 in Kraft.
§ 2. Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen usw. (meldepflichtige Personen) unterliegen hinsichtlich der von
dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (meldepflichtige Gegenstände) einer Meldepflicht.
§ 3. Meldepflichtige Gegenstände.
Meldepflichtig sind sämtliche Vorräte von Militär= und Marinetuchen — auch Kirsey — in Friedensfarben, d. h.
Millitär- und Marinetuche aller derjenigen Arten und Farben, die vor Ausbruch des Krieges für Uniformstücke (Waffenröcke,
Überröcke, Litewken, Koller, Attilas, Husarenpelze, Ulankas, Hosen, Reithosen und Mützen) für Offiziere und Mannschaften des
deutschen Heeres oder der deutschen Marine Verwendung fanden, einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Arten und
Farben vorhanden sind. („Bunte Militärtuche“.)
*) Siehe oben Nr. 31. *) Siehe oben Nr. 36. “*) Siehe oben Nr. 54.
1) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frift erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu
6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind,
im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitäusend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten bestraft.