Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

Ausgenommen von der Meldepflicht sind: 
a) diejenigen Waren, die in der Normalbreite von 140 cm zwischen den Leisten ein Gewicht von weniger als 600 
bei Mannschaftstuchen, als 400 g bei Offizierstuchen für den laufenden Meter haben; 
b) Vorräte einer und derselben Art und Farbe, welche geringer sind als 50 m bei Mannschaftstuchen oder 25 m 
bei Offizierstuchen; 6 · 
e) solche Tuche, die nur als Besatztuche verwendet werden können. 
Nicht von dieser Bekanntmachung betroffen sind also graue, feldgraue und graugrüne Tuche, für die es bei der 
Bekanntmachung Nr. W. I. 1./5. 15. KRA.“), betreffend Herstellungverbot, Beschlagnahme und Bestandserhebung für Milttärtuche, 
sowie bei den zu ihr erlassenen Ausführungsbestimmungen Nr. W. I. 77/6. 15. KRA.“) und Nr. W. I. 1556 /8. 15. KR A.““) verbleibt. 
§ 4. Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind alle handel= oder gewerbetreibenden natürlichen oder juristischen Personen, ferner alle 
Wirtschaftsbetriebe, sowie Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände, die meldepflichtige Gegenstände (8 3) in 
Gewahrsam haben, oder bei denen sich solche unter Zollaussicht befinden. 
Die nach dem Stichtage (8 5) eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind nur vor dem 
Empfänger zu melden. 
8§ 5. Stichtag und Meldefrist. 
Maßgebend für die Meldepflicht ist der am Beginn des 15. September 1915 (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand. 
Die Meldungen sind bis zum 25. September 1915 unter Benutzung der vorschriftsmäßig auszufüllenden amtlichen 
Meldescheine für bunte Militärtuche (§ 6) an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Königlich Preuß. Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 11, zu erstatten. 
§ 6. Meldescheine. 
# Meldeschein 5 1 Für die Meldungen sind zwei Arten Meldescheine für bunte Militärtuche — Vordruck 5 
für Offizierstuche, Vordruck 6 für Mannschaftstuche — bei den örtlich zuständigen amtlichen 
Vertretungen des Handels (Handelskammern usw.) erhältlich. 
Meldeschein 6 1. Die Anforderung hat auf einer Postkarte (nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts 
anderes enthalten darf als die Kopfschrift: „Betrifft Meldescheine für bunte Militärtuche“, die kurze Anforderung der Meldescheine, 
die deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und den Firmenstempel. 
Die Bestände sind für jede Warengattung und Farbe getrennt aufzugeben. 
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten. 
Weitere Mitteilungen darf der Meldeschein nicht enthalten; auch dürfen bei Einsendung des Meldescheins andere 
Mitteilungen demselben Briefumschlage nicht beigefügt werden. 
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Meldepflichtigen gemelden werden. 
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Webstoffmeldeamt einzusenden. Auf die Vorderseite 
der zur Ubersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: „Enthält Meldeschein für bunte 
Militärtuche“. 
  
  
  
  
§ 7. Muster. 
Von jeder Warengattung ist von dem Meldepflichtigen ein Muster in Postkartengröße (92# 14 cm) dem Webstoff- 
meldeamt ordnungsmäßig fr ankiert einzusenden. 
Die Muster sind mit einem gut befestigten Papier= oder Pappzettel zu versehen, auf dem Name, Wohnort und Straße 
des Meldepflichtigen, die laufende Nummer der Ware auf dem Meldeschein und die Stoffbezeichnung (Dessin) mit deutlicher 
Schrift vermerkt sind. 
8§ 8. Lagerbuch. 
Jeder Meldepflichtige, der einen Gesamtvorrat an meldepflichtigen Gegenständen von mindestens 100 Metern hat, hat 
ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Anderung der Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der 
Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes. Lagerbuch einzurichten. 
Stücke unter 25 m brauchen nicht in das Lagerbuch aufgenommen zu werden. Sinkt die Länge eines Stückes unter 
25 m, so braucht eine weitere Buchung über dieses Stück nicht mehr gemacht zu werden. 
  
*7) Siehe oben Nr. 20. ) Siehe oben Nr. 50. ) Verfügungen des Kriegsministeriums bezw. Verfügung an 
einzelne Personen.
	        
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