Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

Beauftragten der Polizei- oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der 
Vorratsräume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuten sind. 
8 9. Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. Verlängerte Hedemannstraße 11, zu richten. Sie 
müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes den Vermerk tragen: „Betrifft bunte Militärtuche“. 
Magdeburg, den 14. September 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
80. 
. Nachtrags-Verordnung 
zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi), Guttapercha, 
Balata und Asbest sowie von Halb= und Fertigfabrikaten unter Verwendung dieser Rohstoffe 
(V. 1. 663 /6. 15. KRA.). 
Nachstehende Nachtragsverordnung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
bezw. auf Grund des Bayrischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 hiermit zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht mit dem Bemerken, daß jede Ubertretung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt 
sind, nach § 6“) der Bundesratsverordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 357) bestraft wird. 
Die in der genannten Verfügung in § 2b unter IV genannten Gegenstände: 
  
  
Klasse Gegenstand 
  
  
9 Alte Autoreifen mit Nieten und ohne solche) 
12 Luftschläuche, dunkel, schwimmend, leichaültig obi;i od 
13 Luftschläuche, rot, gleichgültig, ob im ganzen oder zerschnitten, 
16 Gummiabfälle, schwimmend, 
sind auch dann meldepflichtig, wenn die unter § 5 der genannten Verfügung für diese Waren genannten Mindestmengen nicht 
erreicht werden. Sie dürfen ferner vom 18. September 1915 ab nur an die Königliche Inspektion des Kraftfahrwesens in 
Berlin= Schöneberg, Fiskalische Straße, oder deren durch schriftlichen Auftrag ausgewiesene Beauftragte verkauft oder geliefert 
werden. Die in Gummi= und Regenerierfabriken vorhandenen Bestände der vorbezeichneten Art dürfen verarbeitet werden. 
Im übrigen werden die obengenannten Gegenstände hiermit gemäß § 4 der Bundesratsverordnung über die Sicherstellung von 
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 beschlagnahmt. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Magdeburg, den 17. September 1915. 
Der stellvertretende Komm andierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
  
*) § 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach 
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
1. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder 
ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgsschäft über ihn abschließt; 
2. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt; 
3. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
	        
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