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diejenige hinausgehen, welche am 1. Februar 1916 für den Betrieb mit Zuschneiden beschäftigt
war. Das Zuschneiden mittels irgendwelcher mit Kraft angetriebener Zuschneidemaschinen (au
Stanzen u. dgl.) ist verboten mit Ausschluß von Geweben, welche ganz oder teilweise aus Papier
bestehen. Das Zuschneiden mittels Zuschneidemaschinen mit Hand= oder Fußbetrieb ist nur wäh-
rend fünf Stunden am Dienstag jeder Woche zulässig. Die Zahl dieser Zuschneidemaschinen
darf nicht diejenige überschreiten, welche am 1. Februar 1916 im Betriebe vorhanden war.
Die reine Arbeitszeit der übrigen im Betriebe mit der Anfertigung oder Bearbeitung gewerb=
licher Erzeugnisse, mit dem Einrichten oder mit dem Ausgeben und Abnehmen der Arbeit be-
schäftigten Personen darf gleichfalls 40 Stunden für die Woche nicht überschreiten.
Den Betriebsunternehmern ist freigestellt, wie sie die nach Abs. 1, 2 zugelassene Arbeitszeit
innerhalb der gesetzlich erlaubten Grenzen auf die einzelnen Werktage verteilen wollen. Sie
haben die danach für ihren Betrieb geltende Arbeitszeit innerhalb acht Tagen dem zuständigen
ewerbeinspektor schriftlich anzuzeigen. Spätere Aenderungen dieser Arbeitszeit sind binnen acht
Tagen dem zuständigen Gewerbeinspektor anzuzeigen. Die Oberämter können Anordnungen über
die Verteilung der zugelassenen Arbeitsstunden auf die einzelnen Werktage erlassen.
§2.
Die Zahl der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen darf durch Kündigung seitens des Betriebs-
unternehmers in den ersten zwei Monaten nach Erlaß dieser Vorschriften nicht um mehr als ein
Zwanzigstel, waher nicht um mehr als ein Zehntel unter den Stand am 1. Februar 1916 ver-
mindert werden, solange nicht die Warenherstellung des Betriebs in zwei aufeinanderfolgenden
Monaten unter sechzig Hundertstel derjenigen sinkt, welche der Betrieb im Durchschnitt des Jahres
1915 getätigt hat. 63
Die Gehälter und, soweit die Arbeit in Zeitlohn ausgeführt wird, die Löhne der in 8 1Abs. 1,
2 bezeichneten Personen dürfen nicht um mehr als zwei Zehntel gegenüber dem Stande am
1. Februar 1916 gekürzt werden.
Wird die Arbeit gegen Stücklohn ausgeführt, so dürfen die Lohnsätze nicht Peringer als die am
1. Februar 1916 gezahlten sein. Zu dem danach erzielten Verdienst haben die Betriebsunternehmer
einen Zuschuß in Höhe von einem Zehntel des verdienten Betrages zu leisten, sofern nicht der
ür die Woche erzielte Verdienst das Neunfache des Ortslohns (ortsüblichen Tagelohns) über-
chreitet. Die Zuschüsse sind in die Arbeitsbücher (Rechenbücher) und Lohnbücher einzutragen und
deutlich als Zuschüsse kenntlich zu machen.
Beschäftigung außerhalb der Betriebe der Unternehmer.
84.
Soweit die Anfertigung der gewerblichen Erzeugnisse für die Betriebe der Unternehmer außer-
halb der Arbeitsstätten der letzteren erfolgt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
1. Die Betriebsunternehmer (Auftraggeber) dürfen den Inhabern von Arbeitsstuben und
onstigen Personen, welche für sie Stoffe zuschneiden, verarbeiten oder ausgeben, nur so viel
rbeit zuweisen, daß die zu zahlende Lohnsumme sieben Zehntel desjenigen Betrages nicht über-
schreitet, welcher im Durchschnitt des Jahres 1915 bezahlt worden ist. Falls die Warenherstellung
des Betriebsunternehmers um Durchschnitt des Jahres 1915 unter sechzig Hundertstel der Her-
stellung im Jahre 1913 gesunken ist, darf der Purchschnitt des Jahres 1913 gewählt werden.
Soweit es sich um Inhaber von Arbeitsstuben und sonstige Zwischenpersonen handelt, die in dem
maßgebenden Jahre noch nicht vom Betriebsunternehmer beschäftigt worden sind, ist der Durch-
schnitt der Monate Januar und Februar 1916 zugrunde zu legen.
2. Die reine Arbeitszeit derjenigen Personen, welche innerhalb der Arbeitsstuben mit der An-
fertigung der Erzeugnisse beschäftigt sind, darf 40 Stunden in der Woche nicht übersteigen.
Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ist den Inhabern der Arbeitsstuben
freigestellt, die Bestimmungen in § 1 Abs. 3 finden dabei gleichfalls Anwendung.
3. Die Betriebsunternehmer, die Inhaber von Arbeitsstuben und die sonst die Ausgabe der
Arbeit vermittelnden Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister u. dgl.) dürfen denjenigen
Arbeitern (Arbeiterinnen), welche die gewerblichen Erzeugnisse zu Hause selbst herstellen (Heim-
arbeiter, Heimarbeiterinnen, Hausarbeiter, Hausgewerbetreibende u. dgl.), sofern diese ständig die-
selben Gegenstände fertigen, nicht mehr als sieben Zehntel der ihnen in der Zeit vom Anfang
Oktober 1915 bis Ende Februar 1916 im Durchschnitt zugewiesenen Arbeitsmenge, im übrigen
nicht mehr Arbeit übertragen als daß die Arbeiter bis sieben Zehntel des von ihnen in der an-
gegebenen Zeit im Durchschnitt verdienten Arbeitslohns erzielen. Sind solche Arbeiter neu an-
genommen, so daß für sie ein Anhaltspunkt dafür fehlt, welche Arbeitsmenge oder welchen Arbeits-
verdienst sie in der angegebenen Zeit übertragen erhalten oder erzielt haben, so ist ihnen nicht
mehr Arbeit zu übertragen, als daß sie bis sieben Zehntel desjenigen Verdienstes e•Sielen, welchen
sie nachweisbar im Durchschnitt der angegebenen Zeit wöchentlich bei ihrer letzten Beschäftigungs-
stelle gehabt haben, in Ermangelung eines solchen Nachweises, als daß sie bis sieben Zehntel des
Ortslohns (ortsüblichen Tagelohns) verdienen.
4. Die Lohnsätze für die den vorstehend unter Ziffer 1, 3 bezeichneten Personen übertragenen
Arbeiten dürfen nicht geringer sein, als sie am 1. Februar 1916 waren. Das gleiche gilt für die
vorstehend unter Ziffer 2 bezeichneten Personen, soweit sie gegen Stücklohn beschäftigt sind.