Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Bei Anfertigung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse in Stücklohn ist den 
Arbeitern (Arbeiterinnen) ein Zuschuß in Höhe von einem Zehntel des ver- 
dienten Lohnes zu zahlen, sofern nicht der für die Woche erzielte Verdienst das Neunfache 
des Ortslohns (ortsüblichen Tagelohns) überschreitet. . » · » 
Die Lohnsätze für die angefertigten oder bearbeiteten Gegenstände dürfen nicht geringer 
als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein. Z » 
b) Anschlag für Betriebsunternehmer, Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister u. dgl. und für 
Inhaber von Arbeitsstuben (§ 8 Abs. 2 der Vorschriften): 
Auszug aus den Vorschriftendiiiir ..... 
"vom............ E 4 Ziff. 4, 5). . » 
Den Arbeitern (Arbeiterinnen) ist bei der Lohnzahlung ein Zuschuß in Höhe von 
einem Zehntel des verdienten Lohnes zu zahlen. 
Die Lohnsätze für die angefertigten oder verarbeiteten Gegenstände dürfen nicht geringer 
als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein. Arbeiten die Arbeiter (Arbeiterinnen) in 
Arbeitsstuben gegen Zeitlohn (Tagelohn, Wochenlohn), so dürfen die Stundenlöhne nicht 
geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein. , 
Stuttgart, den 4. April 1916. Der stellv. kommandierende General: 
(gez.) v. Schaefer. 
Nr. 13 376. K. 17. W. K. 8. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung 
betreffend Beschäftigung mit Heeresnäharbeiten. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. Juni 1917 Nr. 125 S. 951.) 
——— Auf Ersuchen des K. Kriegsministeriums wird nachstehende Bekanntmachung auf Grund 
iha Peren= des § Db des Gesetzes über den Belagerungszustand hiermit zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
1. 
Mit Heeresnäharbeiten MReuanfertigung und Instandsetzungsarbeiten), die von militä- 
rischen Beschaffungsstellen vergeben sind, darf nur beschäftigt werden, wer im Besitz einer 
Ausweiskarte für Heeresnäharbeiten ist und nicht nach dieser Ausweiskarte bereits von 
einem andern Arbeitgeber mit Heeresnäharbeiten beschäftigt wird. Einer Ausweiskarte 
bedürfen auch Arbeitgeber, die selbst mitarbeiten, und Arbeitnehmer, welche ohne in einem 
Militärverhältnis zu stehen in Militärwerkstätten arbeiten. · 
Der Besitz der Ausweiskarte ist Voraussetzung für die Beschäftigung mit Heeresnäh- 
Grbeiten, gibt aber keinen Anspruch auf solche Beschäftigung. 
, §2— . . , . 
Die Ausgabe der Ausweiskarten erfolgt durch die Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle des 
Württ. Kriegsministeriums — im folgenden kurz „Kribero“ genannt —. 
Bei in der Industrie Beschäftigten hat die arbeitgebende Firma, bei Handwerkern haben 
die Handwerkskammern, bei den durch die Landesvermittlungsstelle für Heimarbeit (Zen- 
tralleitung für Wohltätigkeit) Beschäftigten hat diese Stelle, und bei den in Militärwerk- 
stätten Arbeitenden, die betreffende Dienststelle den Antrag nach einem von der Kribero 
zu beziehenden Vordruck zu stellen. 
Ferbe der Ausweiskarten ist: 
ür die in der Industrie Beschäftigten blau, für die im Handwerk Beschäftigten els, 
für die durch die Landesvermittlungsstelle für Heimarbeit Beschäftigten grau, für in Mili- 
tärwerkstätten Beschäftigte rot. 
  
. 83. 
Grundsätzlich dürfen Ausweiskarten nur für folgende Personen beantragt werden: 
1. für gelernte Berufsarbeiter und -Arbeiterinnen aus dem Schneidergewerbe und ver- 
wandten Berufen, einschließlich Schneiderlehrlinge, 
2. für Frauen und Mädchen, die auf die Beschäftigung mit Heeresnäharbeiten als ein- 
zige Einnahmequelle angewiesen sind, 
3. für Frauen und Mädchen, die nur mit Hilfe einer solchen Beschäftigung einen den 
Zeitumständen entsprechenden bescheidenen Lebensunterhalt erlangen können. 
4 
84. 
Als gelernte Berufsarbeiter und -Arbeiterinnen (§ 3 Ziff. 1) gelten diejenigen Per- 
fenen, welche als Schneider oder Mützenmacher eine Gesellenprüfung bestanden haben, oder 
ich noch im Lehrverhältnis befinden, ferner Frauen und Mädchen, deren Haupterwerbs- 
weig die Beschäftigung mit Schneider-, Näh-, oder ähnlichen Arbeiten bereits vor dem 
1. August 1914 gewesen ist. 
Frauen und Mädchen, die erst nach dieser Zeit die Beschäftigung mit diesen Arbeiten 
aufgenommen haben, sind als gelernte Berufsarbeiterinnen nur dann anzusehen, wenn sie
	        
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