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– 12.
Der Arbeitgeber hat in die Ausweiskarte das Datum des Beginns der Beschäftigung und
des Austritts aus derselben einzutragen und die Richtigkeit der Eintragungen durch Unter-
schrift oder Stempel zu bestätigen.
Die Ausweiskarte selbst verbleibt nach vorgenommener Eintragung im Gewahrsam des
Arbeitgebers, bezw. der Stelle, welche Ausstellung beantragt hat oder bei der von dieser
damit betrauten Unterstelle.
Gleichzeitig mit Ausstellung der Ausweiskarte werden bei Kribero über die Arbeitnehmer
Arbeiterstammkarten ausgefertigt. s 18
Zum 25. jeden Monats haben die Arbeitgeber der Kribero die Zahl der bei ihnen zur-
zeit mit Heeresnäharbeiten Beschäftigten mitzuteilen. Ausgetretene oder neueingetretene
Arbeitnehmer sind hierbei unter Angabe der Nummer der Ausweiskarte einzeln namhaft
zu machen.
8 14.
Zuwiderhandlungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Bestimmungen der
88 1, 3, 6, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13 werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr, bei Vor-
siegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu M 1500.— bestraft.
* 15.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1917 mit der Maßgabe in Kraft, daß die bisherige
Beschäftigung ohne Ausweiskarte solange zulässig bleibt, bis die dem Antrag der Arbeitgeber
usn, uic ausgestellten Ausweiskarten den Arbeitgebern durch Kribero zugestellt
worden sind.
Stuttgart, den 1. Juni 1917. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Beschäftigung mit Heeresnäharbeiten.
(Staatsanz. vom 10. Januar 1918 Nr. 8 S. 2.)
— Diese Bekanntlachung wird auf Ersuchen des Kriegsministeriums erlassen. —
Leschästigenn Nachdem nunmehr sämtliche für Heeresnäharbeiten in Betracht kommende Stellen im
nähasheiten. Besitze der von ihnen beantragten Ausweiskarten sind, bestimme ich in Ergänzung des
§ 15 der Bekanntmachung vom 1. Juni 1917 Nr. 13 376 K. 17 WK. 8 betreffend
„Beschäftigung mit Heeresnäharbeiten“, daß vom 1. Januar 1918 ab jede Beschäftigung
mit Heeresnäharbeiten ohne Ausweiskarte verboten ist.
Die K. Stadtdirektion und die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Be-
kanntmachung in den Amtsblättern ersucht.
Stuttgart, den 8. Januar 1918.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. W. M. 77/1. 16. K. B. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betr. mit Kraft angetriebene Maschinen für Konfektionsarbeit.
(Statsanz. vom 18. Januar 1916 Nr. 13 S. 91.)
Mit Kraft Auf Grund des § 9 Buchstabe d des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
zäetreben 1851 wird folgendes zur allgemeinen Kenntnis gebrachte:
Konfertions= 1. Das Zuschneiden von Web= und Wirkwaren mittels mechanisch angetriebener Zu-
rbeit. schneidemafchinen wird hiermit verboten.
2. In allen Betrieben, in denen mit Kraft angetriebene Näh-, Knopfloch= und andere
derartige Maschinen für die Konfektionierung von Web und Wirkwaren verwendet werden,
darft mit diesen Maschinen nur noch während 30 Stunden in jeder Woche gearbeitet
werden.
3. Das Vergeben von Konfektionsarbeit zum Zwecke der Herstellung von Erzeugnissen
aus Web= und Wirkwaren zu niedrigeren Lohnsätzen als den im Monat Dezember 1915
ortsüblichen ist verboten. · · Z
Wenn die an Maschinen, wie unter Ziffer 2 beschrieben, beschäftigten Arbeiter bisher
im Tage= oder Wochenlohn bezahlt wurden, so darf nach dem Inkrafttreten dieser
Bekanntmachung der zu zahlende Lohn für eine Woche für jeden Arbeiter nicht niedriger
sein, als der bisher ortsübliche.