Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

Soweit im Stücklohn hergestellte Gegenstände infolge der Verbote 1 und 2 auf andere 
Weise konfektioniert werden müssen als bisher, ist der Arbeitnehmer für den entstandenen 
Mehraufwand von Zeit von dem Arbeitgeber am Lohn zu entschädigen. 
In Streitfällen soll ein Gutachten der örtlich zuständigen Handwerkskammer eingeholt 
werden. 
Ein besonderer Unternehmergewinn darf aus einer derartigen Lohnerhöhung beim 
Verkauf der hergestellten Waren nicht hergeleitet werden, d. h. der Verkaufspreis darf 
höchstens um den wirklichen Betrag des Mehrlohns erhöht werden. 
4. Werkstätten im eigenen Betriebe der Militär= und Marineverwaltung sind von 
diesen Maßnahmen nicht betroffen. 
5. Unmittelbare Heeres= oder Marinelieferanten, bei denen durch die Verbote 1 und 2 
die Erfüllung der wueserreit in Frage gestellt wird, haben sich an die auftragerteilende 
Stelle mit dem Ersuchen um Verlängerung der Lieferfrist zu wenden. Die anordnende 
Behörde wird auf besonderes Ansuchen der auftragerteilenden Stellen in den Fällen, in 
denen eine Verlängerung der Lieferfrist im Heeresinteresse nicht bewilligt werden kann, 
zunehekrelung von den Verboten 1 und 2 für die Erledigung bereits laufender Aufträge 
gewähren. 
Auch die beschaffenden Stellen des Heeres und der Marine dürfen neue Aufträge nur 
noch unter Berücksichtigung der Anordnungen dieser Bekanntmachung erteilen. 
6. Irgend welchen Gesuchen um Befreiung aus anderen Gründen als den in Ziffer 5 
genannten, kann nicht stattgegeben werden. 
7. Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. 
8. Abdrucke vorstehender Bekanntmachung (beim Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte 
Hedemannstraße 11, erhältlich) sind in den Räumen der in Betracht kommenden Betriebe 
und Firmen anzuschlagen. 
Die K. Oberämter werden ersucht, einen Hinweis auf diese Bekanntmachung in den 
Amtsblättern veröffentlichen zu wollen. 
Stuttgart, den 15. Januar 1916. 
  
  
Der stello. kommandierende General: 
v. Marchtaler. 
Nr. W. M. 78/1. 16. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Arbeitszeit in Lumpen-Reißereien. 
(aufgehoben durch Bekanntmachung vom 25. Januar 1917 H. B. S. 306.) 
(Staatsanz. vom 18. Januar 1916 Nr. 13 S. 91.) 
Auf Grund des § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
wird folgendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht: 
§ 1. 
Die Verarbeitung von wollenen, halbwollenen und baumwollenen Lumpen und wollenen, halb- 
wollenen und baumwollenen Gegenständen und Abfällen der Textilwarenherstellung auf Reißmaschinen 
(Reißwölfen) ist, soweit nicht im folgenden Ausnahmen bestimmt sind, verboten. 
§ 2. 
Die in § 1 verbotene Verarbeitung darf insoweit erfolgen, als das Reißen zur Herstellung von 
Kunstwolle bzw. Kunstbaumwolle für militärische Zwecke, d. h. auf Anordnnng oder mit Erlaubnis 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. Preuß. Kriegsministeriums, des Königl. Preuß. Bekleidungs- 
Beschaffungsamtes, der Königl. Preuß. Feldzeugmeisterei, der Aktiengesellschaft zur Verwertung 
von Stoffabfällen oder der Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft erfolgt. Der Nachweis des Heeres- 
auftrages gilt nur als geführt, wenn der betreffende Betrieb einen gültigen Ausweis einer der vor- 
genannten Stellen in Händen hat. 8 
83. 
Für andere Zwecke (Herstellung von Zivilaufträgen) dürfen die Reißmaschinen zur Verarbeitung 
der im § 1 angegebenen Lumpen, Gegenstände und Abfälle nur am Montag und Dienstag jeder 
Woche und zwar an jedem dieser Tage höchstens 10 Stunden in Betrieb gehalten werden. 
8 4. 
Das Arbeiten mit Reißmaschinen, welche bis zum Inkrafttreten dieser Bekanntmachung nicht im 
Betrieb waren, ist außer für militärische Zwecke (siehe § 2) verboten. 
Die K. Oberämter werden ersucht, einen Hinweis auf diese Bekanntmachung in den Amtsblättern 
veröffentlichen zu wollen. 
Stuttgart, den 15. Jannar 1916. Der stellv. kommandierende General: 
v. Marchtaler. 
Arbeitszeit in 
Lumpen-- 
reißereien.
	        
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