Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 21. Februar 1916 Nr. 42 S. 309.) 
Bezeichnung des Die Verteilung von Druckschriften, auf denen entgegen der Vorschrift des § 6 des Reichs- 
Druckers 
auf 
usw. preßgesetzes vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) Name (Firma) und Wohnort des 
Drucsschriften. Druckers und Verlegers, Verfassers oder Herausgebers nicht genannt ist, wird verboten. 
Zuwiderhandlungen werden nach § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 813) bestraft. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 19. Februar 1916. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 18. Juni 1917 Nr. 139 S. 1060.) 
nelecht Auf Grund des § Db des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
öffentlichen Ver= und des Reichs-Gesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) wird hiermit 
kauf oder 
trieb bestimmte 
Bücher usw. 
Ver= folgendes verordnet: 
§ 1. 
Drucker und Vervielfältigungsanstalten haben alle nicht zum öffentlichen 
Verkauf oder Vertrieb bestimmten Bücher, Denkschriften, Bro- 
schüren, Flugblätter, Geschäftsberichte, Korrespondenzen, Auf- 
rufe und sonstigen literarischen Erzeugnisse, in denen öffentliche oder 
die Allgemeinheit berührende Fragen behandelt werden, spätestens nach Fertigstellung der 
Vervielfältigung vor Verbreitung oder Aushändigung an den Be- 
steller oder an dritte Personen unter Vorlage zweier Stücke des Erzeugnisses 
bei der Presseabteilung des stellv. Generalkommandos anzumelden. 
Zeitungsnachrichten-Büros werden bezüglich ihrer Zeitungskorrespondenzen von dieser 
Vorschrift nicht betroffen. 
8§2. 
Die Anmeldepflicht für den Drucker oder die Vervielfältigungsanstalt fällt fort, wenn 
die zum Druck oder zur Vervielfältigung übergebene Unterlage bereits den deutlich sicht- 
baren Genehmigungsvermerk des stellv. Generalkommandos trägt. 
§ 3. 
Es ist verboten, das angemeldete Erzeugnis vor Rückempfang eines der Stücke und der 
Entscheidung des stellv. Generalkommandos zu verbreiten oder auszuhändigen. Das 
zweite Stück wird nicht zurückgegeben. Für die Mitteilung der Entscheidung ist jeweils 
ein mit der Adresse versehener Briefumschlag beizufügen. 
Die Genehmigung zur Aushändigung gedruckter Erzeugnisse an Besteller oder dritte 
Personen bedeutet zugleich die Erlaubnis zur Ausfuhr ins neutrale und befreundete Aus- 
land, sofern dies nicht ausdrücklich untersagt ist, und zur Anbringung des Ausfuhrzeichens 
„A. g. XIII“ entsprechend den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 20. April 1917. 
84. 
Die Bezeichnung als „Manustript“ oder als „Brief“ oder als „Vertraulich“, „Nur für 
Mitglieder“, zum „Privatgebrauch“ usw. entbindet nicht von der Anmeldepflicht, des- 
gibe it die Höhe der Äuflage und Umfang der Verbreitung für die Anmeldepflicht 
ohne Belang. 
85. 
Als Vervielfältigungen sind auch anzusehen: Klischees, Matritzen und ähnliche zur 
Herstellung von weiteren Vervielfältigungen dienende Erzeugnisse. Von diesen sind jeweils 
2 Abdrücke anzumelden. 
86. » · 
Den Presseerzeugnissen stehen alle auf mechanischem oder chemischem Wege bewirkten 
Verpiellellt ungen einschließlich der Abzüge und Durchschläge von Schreibmaschinenschrift 
sowie Abbildungen gleich. 
Zuwiderhandlungen werden, wenn die Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre und bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit 
Geldstrafe bis zu 1500 -1 bestraft.
	        
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