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Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 21. Februar 1916 Nr. 42 S. 309.)
Bezeichnung des Die Verteilung von Druckschriften, auf denen entgegen der Vorschrift des § 6 des Reichs-
Druckers
auf
usw. preßgesetzes vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) Name (Firma) und Wohnort des
Drucsschriften. Druckers und Verlegers, Verfassers oder Herausgebers nicht genannt ist, wird verboten.
Zuwiderhandlungen werden nach § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 813) bestraft.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 19. Februar 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Beil. z. Staatsanz. vom 18. Juni 1917 Nr. 139 S. 1060.)
nelecht Auf Grund des § Db des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
öffentlichen Ver= und des Reichs-Gesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) wird hiermit
kauf oder
trieb bestimmte
Bücher usw.
Ver= folgendes verordnet:
§ 1.
Drucker und Vervielfältigungsanstalten haben alle nicht zum öffentlichen
Verkauf oder Vertrieb bestimmten Bücher, Denkschriften, Bro-
schüren, Flugblätter, Geschäftsberichte, Korrespondenzen, Auf-
rufe und sonstigen literarischen Erzeugnisse, in denen öffentliche oder
die Allgemeinheit berührende Fragen behandelt werden, spätestens nach Fertigstellung der
Vervielfältigung vor Verbreitung oder Aushändigung an den Be-
steller oder an dritte Personen unter Vorlage zweier Stücke des Erzeugnisses
bei der Presseabteilung des stellv. Generalkommandos anzumelden.
Zeitungsnachrichten-Büros werden bezüglich ihrer Zeitungskorrespondenzen von dieser
Vorschrift nicht betroffen.
8§2.
Die Anmeldepflicht für den Drucker oder die Vervielfältigungsanstalt fällt fort, wenn
die zum Druck oder zur Vervielfältigung übergebene Unterlage bereits den deutlich sicht-
baren Genehmigungsvermerk des stellv. Generalkommandos trägt.
§ 3.
Es ist verboten, das angemeldete Erzeugnis vor Rückempfang eines der Stücke und der
Entscheidung des stellv. Generalkommandos zu verbreiten oder auszuhändigen. Das
zweite Stück wird nicht zurückgegeben. Für die Mitteilung der Entscheidung ist jeweils
ein mit der Adresse versehener Briefumschlag beizufügen.
Die Genehmigung zur Aushändigung gedruckter Erzeugnisse an Besteller oder dritte
Personen bedeutet zugleich die Erlaubnis zur Ausfuhr ins neutrale und befreundete Aus-
land, sofern dies nicht ausdrücklich untersagt ist, und zur Anbringung des Ausfuhrzeichens
„A. g. XIII“ entsprechend den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 20. April 1917.
84.
Die Bezeichnung als „Manustript“ oder als „Brief“ oder als „Vertraulich“, „Nur für
Mitglieder“, zum „Privatgebrauch“ usw. entbindet nicht von der Anmeldepflicht, des-
gibe it die Höhe der Äuflage und Umfang der Verbreitung für die Anmeldepflicht
ohne Belang.
85.
Als Vervielfältigungen sind auch anzusehen: Klischees, Matritzen und ähnliche zur
Herstellung von weiteren Vervielfältigungen dienende Erzeugnisse. Von diesen sind jeweils
2 Abdrücke anzumelden.
86. » ·
Den Presseerzeugnissen stehen alle auf mechanischem oder chemischem Wege bewirkten
Verpiellellt ungen einschließlich der Abzüge und Durchschläge von Schreibmaschinenschrift
sowie Abbildungen gleich.
Zuwiderhandlungen werden, wenn die Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre und bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 -1 bestraft.