Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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88. 
Die vorstehende Anordnung tritt sofort in Kraft. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 15. Juni 1917. 
  
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 20. Juli 1917 Nr. 167 S. 1297.) 
Unter Aufhebung der Bekanntmachung des stellv. kommandierenden Generals vom Flugschriften, 
26. Juni 1915, (Staatsanz. Nr. 148 vom 28. Juni 1915 S. 1375) verfüge ich folgendes: machungen usw. 
Flugschriften, Bekanntmachungen, Plakate, Aufrufe und dergleichen militärischen oder u 
politischen Inhalts (mit Ausnahme der amtlichen Bekanntmachungen der Reichs-, Staats= Inkalts. 
und Gemeindebehörden) dürfen nur nach vorheriger Genehmigung des stellv. General= 
kommandos gedruckt oder auf andere Weise vervielfältigt, öffentlich angeschlagen, aus- 
gestellt oder ausgeboten oder sonstwie verbreitet werden. Wer diesen Vorschriften zuwider- 
handelt oder zu einer solchen Zuwiderhandlung auffordert oder anreizt oder wer unter 
Umständen, die auf die Absicht der Verbreitung schließen lassen, Schriften der vorbezeich- 
neten Art bei sich führt oder in Besitz oder Verwahrung nimmt, wird, falls nach den 
bestehenden Gesetzen keine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 9b des preußischen Be- 
lagerungszustandsgesetzes in Verbindung mit Artikel 68 der Reichsverfassung und dem 
Reichsgesetz vom 11. Desemver 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 
1500 Mark bestraft. 
Für die von den Tageszeitungen ausgehenden Extrablätter bleiben die bisherigen 
Bestimmungen bestehen. 
Stuttgart, den 18. Juli 1916. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Verfügung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 28. Juni 1915 Nr. 148 S. 1375.) 
Flugblätter, Aufrufe und dergleichen politischen und militärischen Inhalts, welche durch An= Desgleichen. 
schlag oder sonstwie öffentlich verbreitet werden sollen, sind vor der Vervielfältigung derjenigen 
ezirkspolizeibehörde vorzulegen, in deren Bezirk die Verbreitung beabsichtigt ist. 
er ein Flugblatt politischen oder militärischen Inhalts unter Umgehung dieser Vorschrift 
oder gegen ein ergangenes Verbot herstellt, herstellen läßt, ausgibt, anschlägt oder sonst verbreitet 
oder zu solcher Uebertretung auffordert oder aureizt, wird auf Grund des § db des Ges ches 
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (Artikel 68 der Reichsverfassung), wenn die 
bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
estraft. — 
Für die von den Tageszeitungen auszugebenden Extrablätter bleiben die bisherigen Be- 
stimmungen bestehen. « 
iDcilf K. Oberämter werden um Veröffentlichung vorstehender Verfügung in den Amtsblättern 
ersucht. 
Stuttgart, den 26. Juni 1915. 
  
Der stellv. kommandierende General: 
v. Marchtaler. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 29. Januar 1917 Nr. 23 S. 163). 
Für die Veröffentlichung von Anzeigen auf dem Stellenvermittlungsmarkt gelten unter Anzeigen auf 
Aufhebung früherer Bestimmungen fortan nachstehende Vorschriften: veermhiktlungs- 
Berboten sind folgende Anzeigen in der Tages= und Fachpresse, sowie in den periodisch wurkt. 
erscheinenden Feitscheiften und Zeitungen ohne Rücksicht darauf, ob kriegs= oder privat- 
wirtschaftliche Betriebe in Frage kommen: 
1. Anzeigen unter Chiffre oder Deckadresse, soweit sie 4 —*“ëä 
a) der Anwerbung gewerblicher männlicher oder weiblicher Arbeitskräfte, einschließlich 
der Werkmeister und Vorarbeiter, dienen, !8“. 
b, Stellungsgesuche männlicher oder weiblicher Arbeitskräfte enthalten. # 
Ausgenommen von dem Verbote sind Anzeigen, die kaufmännische, technische und wissen- 
schaftliche Angestellte (im weiteren Sinne), den Neueintritt von Lehrlingen (männlichen 
und weiblichen), Hauspersonal jeder Art und landwirtschaftliche Arbeitskräfte betreffen.
	        
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