Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Die Angabe nicht gewerbsmäßiger Arbeitsnachweise, zu denen auch die Deutsche 
Arbeiterzentrale gehört, ist nicht als Deckadresse anzusehen. Gewerbsmäßige Arbeitsnach- 
weise bedürfen, falls sie ihren Namen als Anzeigeunterschrift benutzen wollen, der Ge- 
nehmigung der zuständigen Polizeibehörde. 
2. Anzeigen jeder Art, in denen: 
a) ein Hinweis auf hohe Löhne oder besondere Vergünstigungen enthalten ist, 
b) eine Zusage auf Befreiung oder Zurückstellung vom Heeresdienst oder auf Stellung 
eines entsprechenden Antrags des Arbeitgebers gegeben wird, 
I) von Arbeitsuchenden Zurückstellung vom Heeresdienst angestrebt wird. 
3. Anzeigen, in denen Arbeit im neutralen oder feindlichen Ausland angeboten oder 
gesucht wird. 
4. Anzeigen, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Hinweis auf das Gesetz über den 
vaterländischen Hilfsdienst enthalten, soweit sie nicht vom Kriegsamt oder Kriegsamtsstellen 
ausgegeben oder genehmigt sind. 
5. Anzeigen mit Gesuchen nach männlichen Arbeitskräften für nichtwürttembergische Betriebe 
ohne vorherige Prüfung durch die Presseabteilung des stellv. Generalkommandos. 
Anzeigen in den Zeitungen * gleich zu achten sind in den Fällen unter Ziffer 1—5 
Plakate, Flugblätter (Handzettel), sowie vervielfältigte Werbeschreiben jeder Art. 
Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt oder zu ihrer Uebertretung auf- 
fordert oder anreizt, wird auf Grund des § 9b des Belagerungsgesetzes vom 4. Juni 1851 
mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann 
auf Haft oder Geldktrafe bis zu 1500 .X erkannt werden. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 26. Januar 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 4. August 1917 Nr. 180 S. 1403). 
Listen mit zeit- Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
Spegemäse"m und des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) verbiete ich hier- 
Listen über die 
Akireni 
zugehörigkeie 
von Milkea 
pPersonen. 
Verbreitung 
mit die Herstellung, sowie den Verlag und die Verbreitung von Listen mit zeit- 
gemäßen Spezialadressen über die Kriegsindustrie, wie Geschoß- 
fabriken, Zünderfabriken, Propellerfabriken, Flugzeugwerke, Flugmotorenfabriken, 
Chemische Fabriken usw. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr 
zud iE vorliegenden mildernden Umständen mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 
estraft. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 3. August 1917. 
« Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 13. Dezember 1917 Nr. 292 S. 2243.) 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes, betr. den Belagerungzustand vom 4. Juni 1851 
in Verbindung mit Art. 68 der Reichsverfassung und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 
1915 bestimme ich: » 
Die Aufstellung von Listen über die Zugehörigkeit von Mannschaften des Heeres und 
  
volitischer Druck= der Marine zu einer politischen Partei sowie die Versendung oder Verbreitung von Druck- 
schriften imHeer schriften, Flugblättern oder Wahlzetteln politischer Parteien ohne Unterschied der Partei- 
richtung im Heer und der Marine ist verboten. 
Zuwiderhandlungen werden nach § 9b des preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand 
vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit Artikel 68 der Reichsverfassung und dem Reichs- 
gesetz vom 11. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Vorliegen 
mildernder Umstände mit Haft oder T#eloitrale bis zu 1500 Mark bestraft. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 11. Dezember 1917. 
  
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer.
	        
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