Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, 
betreffend die Ausfuhr von Zeichnungen. 
(Staatsanz. vom 10. Januar 1918 Nr. 8 S. 1). 
Auf Grund des § 9P des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 r 
und des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-G Fetbl. S. 813) verbiete ich 
hiermit die Ausfuhr von Zeichnungen (Konstruktionszeichnungen, Entwurfszeichnungen, 
Schaltungsschemata, Rohrpläne, Werkstattszeichnungen, Blaupausen usw.) ohne Geneh- 
migung des stellv. Generalkommandos. Gesuche um Ausfuhrbewilligung sind an die 
Rresseabteilung des stellv. Generalkommandos, Jägerstraße 11, zu richten. 
seuriderhandlungen werden, wenn die Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, mit 
Gefängnis bis zu einem Jahr und beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder 
mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
Die K. Stadtdirektion und die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Be- 
kanntmachung in den Amtsblättern ersucht. « 
Stuttgart, den 8. Januar 1918. Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 29. November 1917 Nr. 280 S. 2149.) 
Auf Grund des § 95 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 n- 
in Verbindung mit Art. 68 der Reichsverfassung und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember liche Aufsätze. 
1915 (R.G.Bl. S. 813) bestimme ich: 
Fachwissenschaftliche (wissenschaftliche oder wissenschaftlich-technische) Aufsätze oder Be- 
richte, die auch giilt anderen Zensurstelle — außer der Presseabteilung düse o stellv. 
Generalkommandos — vorgelegt werden oder von einer solchen bereits abgelehnt sind, 
dürfen zur Prüfung bei der hiesigen Zensurstelle nicht vorgelegt werden, ohne daß dabei 
mitgeteilt wird, daß die anderweitige Vorlegung oder die Ablehnung von seiten der 
anderen Zensurstelle erfolgt ist. Bloße Titeländerungen, unwesentliche Aenderungen des 
Textes u. dergl. befreien nicht von dem Verbot. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder bei Vorliegen 
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 / bestraft. 
Die K. Oberämter und die K. Stadtdirektion werden um Veröffentlichung obiger Be- 
kanntmachung in den Amtsblättern ersucht. 
Stuttgart, den 28. November 1917. » 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos. 
(Staatsanz. vom 27. Mai 1916 Nr. 123 S. 925.) 
Allen Druckereien wird hiermit untersagt, Adressenverzeichnisse der zum Heeresdienst #oressen- 
Eingezogenen herzustellen. Veröffentlichungen dieser Art sind auch in Vereinsmittei, #eer 
lungen verboten. Eingezogenen. 
Stuttgart, den 18. März 1915. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 27. Mai 1916 Nr. 123 S. 925.) 
„Ich verbiete: 
a) Verzeichnisse von Adressen im Felde stehender Soldaten, zu denen der Sammler keine #ressen- 
persönlichen Beziehungen hat, anzulegen oder fortzuführen, ganz oder teilweise zu ver-r 
öffentlichen, sowie ganz oder in solchen Auszügen weiterzugeben, die nach Gesichtspunkten des Geihege.n. 
der Heeresgliederung geordnet sind; 
b) die Veröffentlichung von Adressenverzeichnissen solcher Angehörigen des Feldheeres, 
zu denen der Sammler persönliche Beziehungen hat, und 
J) die Aufforderung zum Sammeln von Adressen von Angehörigen des Feldheeres zum 
Zweck der Aufstellung von Listen. 
Unter das Verbot fallen nicht die in Vereins= oder ähnlichen Zeitschriften veröffent- 
lichten Zusammenstellungen von Feldadressen der Mitglieder usw., sofern daraus weder 
der Kriegsschauplatz noch die Zügehörigkeit des Truppenteils, der Kommando= oder Feld- 
verwaltungsbehörde von den Verbänden von der Brigade aufwärts zu ersehen sind. 
Ausnahmen sind nur mit Einwilligung des stellv. Generalkommandos in besonders 
begründeten Fällen zulässig. 
 
	        
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