Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 15. Februar 1917 Nr. 38 S. 286.) 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand ordne ich hiermit an: Sammel. 
Den Speditionsfirmen ist verboten, die bei ihnen einzeln eingehenden Pakete nach lazusen nach 
Belgien in Sammelladungen zu befördern. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, 
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 bestraft. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amis- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 13. Februar 1917. 
  
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 4. April 1917 Nr. 79 S. 611.) 
In Ergänzung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1917 (Staatsanz. Nr. 38) wird #esgreichen. 
hiemit bestinemit 
Von dem Verbot der Weiterbeförderung von Paketen, welche bei den Spediteuren 
einzeln eingehen, in Sammelladungen nach Belgien werden nur Postpakete nicht auch 
Stückgüter betroffen. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 3. April 1917. 1 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 20. Januar 1916 Nr. 15 S. 116.) 
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hiåltletfitGrund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 verbiete ich Brigssendungen, 
« dem Aus- 
1. die falsche Bezeichnung des Absenders und die unrichtige Angabe des Inhalts auf 14 u 
a) Briefsendungen mit Wareninhalt nach dem Auslande und ereIlzen. 
b) in den Ausfuhrerklärungen zu Postpaketen, 
2. die der Inhaltsangabe widersprechende Versendung von Druckschriften, schriftlichen 
Mitteilungen, Abbildungen oder Zeichnungen in Paketen. — Die Beifügung einer Faktura 
ist gestattet und bedarf nicht der Erwähnung in der Inhaltsangabe. 
Uebertretungen dieses Verbots werden nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 bestraft. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 18. Januar 1916. 
  
Der stellv. kommandierende General: 
v. Marchtaler. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 7. Juni 1916 Nr. 131 S. 993.) 
Auf Grund des Gesetzes über den delagerungszuftand vom 4. Juni 1851 verbiete ich Frachtu. 
hiemit für den Frachtgutverkehr nach dem Ausland: verkehr. 
1. die falsche Bezeichnung des Absenders; 
2. die unbefugte Zeichnung auf der Ausfuhrerklärung; 
3. die unrichtige Inhaltsangabe und eine der Inhaltsangabe widersprechende Ver- 
sendung von Druckschriften, schriftlichen Mitteilungen (wozu auch sogen. „Geschäfts- 
papiere“ zählen), Abbildungen oder Zeichnungen im Packut. 
Die Beifügung einer Faktura ist gestattet und bedarf nicht der Erwähnung in der 
Inhaltsangabe. 
Uebertretungen dieses Verbots werden nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 bestraft. 
ölldie K. Sberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
ern ersucht. 
Stuttgart, den 6. Juni 1916. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer.
	        
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