Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps 
in Stuttgart. 
(Staatsanz. vom 9. Januar 1917 Nr. 6 S. 39). 
Schriftlichemit. Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in 
in Hakunm an Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 verbiete ich hiemit die Bei- 
deutsche Kriegs= fügung jeglicher schriftlicher Mitteilung in den Paketen an die deutschen Kriegsgefangenen 
gefangene. im Ausland. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr, 
beim Vorliegen mildernder Umstände mit banft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 bestraft. 
Unter Umständen machen sich die Betreffenden dabei der Beihilfe zum Landesverrat 
schuldig und haben Bestrafung wegen dieses Verbrechens zu gewärtigen. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 5. Januar 1917. 
" Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend beschleunigte Entladung der Eisenbahnwagen. 
(Staatsanz. vom 24. Januar 1917 Nr. 19 S. 131.) 
Beschleunigte Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
Euiaden zwwe in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) 
wagen. wird für sämtliche württembergische Bahnhöfe den Empfängern von Wagenladungen ver- 
boten, zur Entladung bestimmte Wagen über die tarifmäßige — oder die für den ein- 
zelnen Empfänger besonders festgesetzte kürzere — Entladefrist hinaus unentladen stehen 
zu lassen, widrigenfalls Zwangsentladung und Zwangszuführung der Güter auf Kosten 
ünd Gefahr der Säumigen eintreten wird. Die Durchführung im einzelnen erfolgt nach 
nãherer Anordnung der Eisenbahnverwaltung. 
Bei Kohlensendungen (auch Koks und Briketts) wird vom stellv. Generalkommando unter 
Umständen die Beschlagnahmung zur geeigneten anderweitigen Verwertung angeordnet 
werden. 
Die Anordnung tritt mit dem 24. Januar 1917 in Kraft. 
Stuttgari, den 23. Januar 1917. 
  
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung betreffend Be= und Entladung der Eisenbahnwagen an Sonn- 
und Feiertagen. 
(Staatsanz. vom 5. April 1917 Nr. 80 S. 619.) 
Be- und Ent= Der zurzeit herrschende Wagenmangel macht es notwendig, daß die Be= und Entladung 
der le#ng n4 der Eisenbahnwagen auch an Sonn= und Feiertagen stattfindet. « 
wagenqnsowDie Durchbrechung der Sonntagsruhe zur An= und Abfuhr der Be= und Entladungen ist 
und Feiertagen, abweichend von den allgemeinen Bestimmungen zugelassen. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 3. April 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Be= und Entladen der Güterwagen 
während der Pfingstfeiertage. 
(Staatsanz. vom 26. Mai 1917 Nr. 121 S. 919.) 
Be. und Eute Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 3. April 1917 wird darauf hingewiesen, daß 
ladung auch während der Pfingstfeiertage im Transportwesen alle Störungen und Stockungen im Be- 
der Güterwagen und Entladen der Güterwagen unbedingt vermieden werden müssen. Die kriegswirtschaftlichen 
eanrend des. Unternehmungen werden hierauf nachdrücklich hingewiesen. Soweit mülitärische Hilfsaktionen 
" in Betracht kommen, werden sie in gleicher Weise wie an Wochentagen gestellt werden. 
Stuttgart, den 25. Mai 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer.
	        
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