Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

Zuwider= 
handlungen 
gegen die Paß- 
vorschriften. 
(Dienststelle) (Ort) . , den. 
Personalausweis Nr. —□ 
191 .. 
Ausgestellt als Paßerfatz für den Anfenthalt im Reichsgebiete. 
(Für den Grenzübertritt ist jedesmal ein Sichtvermerk der zuständigen deutschen Stelle erforderlich.) 
Familienname: 
Vorname: 
Staatsangehörigkeit: frühere. 
bis wann: 
Beruf: 
S-- 
  
  
Ständiger Wohnsitz mit Adresse í í í í í , 
2 — ssatssss-sskisssssksk------------«-.-..-. 
Gegenwärtiger Aufenthaltsort mit Adresse: 
  
  
Geboren am: 
222 2 
eenr r rC 
——*“ 
—————————————— 
  
Geburtsort: 
Gestalt: Haar: 
Augen: Gesichtsform: 
Besondere Kennzeichen: 
Es wird hiermit bescheinigt, daß der Inhaber die 
durch nebenstehende Photographie dargestellte Person ist 
und die darunter befindliche Unterschrift eigenhändig voll- 
zogen hat. 
  
(Raum zum Aufkleben der Hhoto- 
graphie des Inhabers aus neuester 
Feil.) 
  
  
Unterschrift des Inhabers: 
  
Unterschrift: 
  
(Raum für einen etwaigen Abdruck 
des linken Daumens des Inhabers.) 
  
  
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. Verordnung über die Bestrafung 
von Zuwiderhandlungen gegen die Paßvorschriften. 
(Staatsanz. vom 31. Mai 1917 Nr. 124 S. 939.) 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
11. Dezember 1915 wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere 
Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim 
Vorhandensein mildernder 
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft: 
1. Wer die Reichsgrenze unbefugt überschreitet oder wer zwar zum Grenzübertritt 
befugt ist, aber die Reichsgrenze nach oder aus dem neutralen Ausland an andern Stellen 
als dem von den Militärbefehlshabern eingerichteten Grenzübergangsstellen überschreitet; 
2. Wer sich bei einer von einem Militärbefehlshaber eingerichteten Grenzübergangsstelle 
der militärischen Prüfung entzieht; 
3. Wer eigenmächtig von den Reisezielen oder Reisewegen abweicht, die ihm im Sicht- 
vermerk — einer zum Ausweis seiner Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet oder 
für den Uebertritt über die Reichsgrenze bestimmten Urkunde — vorgeschrieben sind; 
4. Wer vorsätzlich den zur Ueberwachung des Grenzverkehrs erlassenen Anordnungen 
der militärischen Grenzstellen zuwiderhandelt;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.