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oder zu behalten, als ihnen behufs Erreichung dieser Einschränkung von den Oberämtern
gestattet wird. Dabei können die Oberämter Anordnungen über die Auswahl der auf-
aunehmenden oder zu belassenden Fremden treffen, insbesondere nach dem Grade ihrer
Erholungsbedür tigkeit. Personen, die vor dem 1. August 1914 die Beherbergung von
Fremden nicht betrieben haben, kann die Aufnahme von Fremden ganz untersagt werden.
2. Besitzern von Gasthöfen, Gasthäusern, Kurhäusern, Fremdenheimen und dgl. sowie
Wohnungs= und Zimmervermietern, die sich in der Befolgung der ihnen auf Grund dieser
Verordnung erteilten Vorschriften sowie der allgemeinen Anordnungen über den Verkehr
mit Lebensmitteln unzuverlässig zeigen, kann vom Oberamt die Beherbergung und Bewir-
tung von Fremden verboten werden. " "
3. Ortsfremden, welche durch Uebertretung der für den Verkehr mit Lebensmitteln
etroffenen Anordnungen die Algemeinversorgung mit Nahrungsmitteln gefährden, kann
der fernere Aufenthalt in dem Kurort vom Oberamt untersagt werden.
4. Verfehlungen gegen die auf Grund dieser Verordnung ergangenen Verbote werden
gemöß § 9 Buchst. b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in
zerbindung mit § 1 des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 betreffend Abänderung
des Gesetzes über den Belagerungszustand (Reichs-Gesetzbl. S. 813), mit Gefängnis bis
zu einem Jahr oder bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis
zu 1500 Mark bestraft.
5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Die Oberämter und die Stadtdirektion Stuttgart werden ersucht, die weitere Veröffent-
lichung zu veranlassen.
Stuttgart, den 9. Juni 1917. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Stellv. Generalkommando XIII (K. W.) Armeekorps.
(Beil. z. Staatsanz. vom 10. Juli 1917 Nr. 158 S. 1225.)
Verarbeiing,. Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
oher in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915, betreffend Abänderung des
Belagerungszustandsgesetzes, wird auf Ersuchen des Kriegsministeriums folgendes zur
allgemeinen Kenntnis gebracht: 81
Schuhmacher dürfen Leder, das ihnen von Privatpersonen zur Verarbeitung übergeben
wird und seiner Beschaffenheit nach von Treibriemen herrühren kann, nur dann zur
Verarbeitung annehmen, wenn die Person ihnen bekannt ist oder sich durch Wohnungs-
meldeschein oder eostig behördliche Schriftstücke ausweist. ·
In jedem Falle ist Name und Wohnung der Person genau aufzuschreiben und binnen
24 Stunden bei der Polizeibehörde, in deren Bezirk die Schuhmacherwerkstatt liegt, schrift-
lich anzuzeigen. 2
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden, soweit allgemeine Strafgesetze
keine höheren Suchen estimmen, mit Gesängnis bis zu einem Jahr bestraft. Bei Vor-
liegen mildernder Umstände kann auf Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden.
83.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter werden ersucht, diese Bekannt-
machung in den Amtsblättern zu veröffentlichen.
Stuttgart, den 6. Juli 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.