Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

— 128 — 
die Deckung ihres Bedarfs an Kleidung und Wäsche zu angemessenen Preisen dauernd zu 
gewährleisten, die Preisgestaltung für Web-, Wirk= und Strickwaren ganz besonders zu 
beobachten und bei den einzelnen Beteiligten laufend zu prüfen. Ungerechtfertigte Preis- 
steigerungen werden im allgemeinen Interesse strafrechtlich verfolgt werden. 
Wenn n der Verordnung vom 30. März 1916, § 1, von „angemessenem Gewinn“ ge- 
sprochen wird, so ist damit nicht etwa ein prozentualer Zuschlag zu den Selbstkosten (Her- 
tellungskosten oder Einkauspreis zuzüglich der Generalunkosten und etwaiger besonderer 
Kosten) zu demselben Prozentsatz wie im Frieden gemeint. Diese in den Kreisen der Her- 
steller und Händler vielfach verbreitete Ansicht ist irrig. Sie würden zu einem mit den 
erhöhten Selbstkosten selbsttätig wachsenden Gewinne führen und eine ungerechtfertigte 
Ausbeutung der durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse zugunsten einzelner, zum Schaden 
der Allgemeinheit bedeuten. Als angemessener Gewinn ist vielmehr grun sählich nur 
derjenige anzusehen, der auch in Friedenszeiten für gleiche Waren und unter sonst gleichen 
Verhältnissen erzielt worden ist. Dieser Figiene ewinn ist zahlenmäßig festzustellen. Nur 
beser zah enmäßig festgestellte Betrag darf, ohne Rücksicht auf die Höhe der Gestehungskosten 
und der Unkosten, als angemessener Gewinn zugeschlagen werden. Wenn z. B. die Her- 
stellungskosten einer Ware zuzüglich allgemeiner Unkosten im Frieden 4 Mark betrugen 
und der Hersteller 1 Mark gleich 25 v. H. als seinen Gewinn aufschlug, so darf er, wenn 
die Herstellungskosten der gleichen Ware zuzüglich allgemeiner Unkosten jetzt 8 Mark be- 
tragen, nicht etwa 25. v. H. gleich 2 Mark als seinen Gewinn aufschlagen, sondern er 
darf nur 1 Mark als angemessenen Gewinn betrachten, d. h. er darf die Ware nicht für 
10 Mark, sondern muß sie für 9 Mark verkaufen. 
Nach den vorstehenden Grundsätzen wird das stellv. Generalkommando bei den Prü- 
fungen, ob die Preisbeschränkung eingehalten ist, verfahren. Von den gleichen Grundsätzen 
gehen die Richtlinien aus, die der Herr Reichskanzler für die gemäß der Verordnung vom 
30. März 1916 einzurichtenden Schiedsgerichte am 13. April 1916 erlassen hat (veröffent- 
licht im Reichsanzeiger Nr. 91 vom 15. April 1910). 
Stuttgart, den 6. September 1916. 
Nr. W. M. 562/1. 16. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Preisbeschränkungen im Handel mit Web-, Wirk= und Strickwaren. 
Vom 1. Februar 1916 
(Staatsanz. vom 1. Februar 1916 Nr. 25 S. 189.) 
Auf Grund des S§#9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (Gesetzsamml. beschrelen en 
S. 451) in Verbindung mit dem Gesetz, betreffend Abänderung dieses Gesetzes vom 11. Dezember 1915 für Wel-, Werk. 
(Reichs-Gesetzbl. S. 813) wird hiermit folgende Anordnung zur allgemeinen Kenntnis gebracht: und Strickwaren. 
Beim Verkauf von Web-, Wirk= und Strickwaren (gleichgültig aus welchen Spinnstoffen dieselben 
hergestellt sind) sowie der hieraus gefertigten Erzeugnisse darf der Verkäufer keinen höheren Preis 
vereinbaren, als er vor dem 31. Januar 1916 bei gleichartigen oder ähnlichen Verkäufen erzielt 
hat. Hat der Verkäufer vor dem 31. Januar 1916 den betreffenden Gegenstand nicht gehandelt, so 
darf er keinen höheren Preis vereinbaren als den, welchen ein gleichartiges Geschäft innerhalb des- 
selben höheren Verwaltungsbezirks vor dem 31. Jannar 1916 für den Gegenstand erzielt hat. 
Stuttgart, den 1. Februar 1916. 
  
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schäfer. 
Bekanntmachung. 
(Staatsanz. vom 19. April 1916 Nr. 92 S. 685.) 
Die am 1. Februar 1916 veröffentlichte Bekanntmachung Nr. W. M. 562/1I. 16 K. R. A. betreffend Nuibebung uon 
Preisbeschränkungen im Handel mit Web-, Wirk= und Strikwaren ist mit Wirkung vom 1. April 1916 1. 16 K. R A. 
ab durch die an viesem Tag in Kraft getretene Bundesratsverordnung vom 30. März 1916 über 
Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk= und Strickwaren, Reichs-Gesetzbl. von 1916 
Nr. 60 S. 214, außer Kraft gesetzt. 
Stuttgart, den 14. August 1916. Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung. 
4 (Beil. z. Staatsanz. vom 10. Juli 1917 Nr. 158 S. 1225.) 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851. Preis. 
(G. S. S. 451 ff) in Verbindung mit dem Gesetze vom 11. Dezember 1915 (Reichs- beschränrungen 
Gesetzbl. S. 813), betreffend Abänderung des Belagerungszustandes wird auf Ersuchen Rohstahl, Halb- 
des K. Kriegsministeriums hiermit Nachstehendes bekannt gemacht: zeug usw.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.