Vaterländischer
Hilfsdienst.
XlI. Baterländischer Hilfsbienst.
Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst.
Vom 5. Dezember 1916.
(Reichs-Gesetzbl. S. 1333).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. ver-
ordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des
Reichstags, was folgt:
81.
Jeder männliche Deutsche vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten sechzigsten
Lebensjahre ist, soweit er nicht zum Dienste in der bewaffneten Macht einberufen ist, zum
vaterländischen Hilfsdienst während des Krieges verpflichtet.
8 2.
Als im vaterländischen Hilfsdienst tätig gelten alle Personen, die bei Behörden, behörd-
lichen Einrichtungen, in der Kriegsindustrie, in der Land= und Forstwirtschaft, in der
Krankenpflege, in kriegswirtschaftlichen Organisationen jeder Art oder in sonstigen Be-
rufen oder Betrieben, die für Zwecke der Kriegführung oder der Volksversorgung unmittel-
bar oder mittelbar Bedeutung haben, beschäftigt sind, soweit die Zahl dieser Personen das
Bedürfnis nicht übersteigt.
Hilfsdienstpflichtige, die vor dem 1. August 1916 in einem land= und forstwirtschaft-
lichen Betriebe tätig waren, dürfen aus diesem Berufe nicht zum Zwecke der Ueber-
weisung in eine andere Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst herausgezogen werden.
§ 3.
Die Leitung des vaterländischen Hilfsdienstes liegt dem beim Königlich Preußischen
Kriegsminsterium errichteten Kriegsamt ob.
84.
Ueber die Frage, ob und in welchem Umfang die Zahl der bei einer Behörde beschäf—
tigten Personen das Bedürfnis übersteigt, entscheidet die zuständige Reichs= oder Landes-
zentralbehörde im Einvernehmen mit dem Kriegsamt. Ueber die Frage, was als behörd-
liche Einrichtung anzusehen ist, sowie ob und in welchem Umfang die Zahl der bei einer
solchen beschäftigten Personen das Bedürfnis übersteigt, entscheidet das Kriegsamt nach
Benehmen mit der zuständigen Reichs= oder Landeszentralbehörde.
Im übrigen entscheiden über die Frage, ob ein Beruf oder Betrieb im Sinne des § 2
Bedeutung hat, sowie ob und in welchem Umfang die Zahl der in einem Beruf, einer
Organisation oder einem Betriebe tätigen Personen das Bedürfnis übersteigt, Ausschüsse,
die für den Bezirk jedes stellvertretenden Generalkommandos oder für Teile des Bezirkes
zu bilden sind. 5
§ 0
Jeder Ausschuß (§ 4 Abs. 2) besteht aus einem Offizier als Vorsitzenden, zwei höheren
Staatsbeamten, von denen einer der Gewerbeaussicht angehören soll, sowie aus je zwei
Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Den O lier. sowie die Vertreter der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestellt das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Würt-
temberg das Kriegsministerium, dem in diesen Bundesstaaten auch im übrigen der Voll-
zug des Gesetzes im Einvernehmen mit dem Kriegsamt zukommt. Die höheren Staats-
beamten beruft die Landeszentralbehörde oder die von ihr zu bestimmende Behörde.
Erstreckt sich der Bezirk eines stellvertretenden Generalkommandos auf die Gebiete meh-
rerer Bundesstaaten, so werden die Beamten von den zuständigen Behörden dieser Bundes-
staaten berufen; bei den Entscheidungen des Ausschusses wirken die Beamten des Bundes-
staats mit, dem der Betrieb, die Organisation oder der Berufausübende angehört.
86.
Gegen die Entscheidung des Ausschuffes (§ 4 Abs. 2) findet Beschwerde an die beim
Kriegsamt einzurichtende Zentralstelle statt, die aus zwei Offizieren des Kriegsamts, von
denen der eine den Vorsitz führt, zwei vom Reichskanzler ernannten Beamten und einem
von der Zentralbehörde des Bundesstaats zu ernennenden Beamten, dem der Betrieb,
die Organisation oder der Berufausübende angehört, sowie je einem Vertreter der Arbeit-
geber und der Arbeitnehmer besteht; für die Bestellung dieser Vertreter gilt § 5 Satz 2.