Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

im Wacht-= und 
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6) Krankenpflege in den Lazaretten usw., 
h) Gerichtsdienst, 
i) Post= und Telegraphendienst, 
technischer und sonstiger Dienst unter Bezeichnung dieses. 
Zu Ziffer b, c, d, , i, k können sich auch weibliche Personen melden. 
J. Von den Wehrpflichtigen kommen für den Hilfsdienst nur in Betracht: die zurzeit 
noch nicht Gemusterten, sowie die dauernd Untauglichen, hierunter vornehmlich Kriegs- 
beschädigte. Die noch nicht einberufenen Wehrpflichtigen können nur solange in der Hilfs- 
dienstpflicht verwendet werden, als sie keinen Gestellungsbefehl zum Militärdienst erhalten. 
4. Die Hilfsdienstpflichtigen werden vorläufig auf Grund freier Arbeitsverträge an- 
gestellt. Ihre Entlohnung erfolgt im allgemeinen nach den ortsüblichen Sätzen. 
Auch regeln sich die Versicherungsbedingungen und die rechtliche Stellung vorläufig 
nach dem Arbeitsverhältnis. 
Sestchende Arbeitsverträge werden durch die Hilfsdienstpflicht nicht ohne weiteres auf- 
gehoben. 
5. Die Meldungen haben schriftlich oder persönlich zu erfolgen, geschehen sie schriftlich, 
so müssen sie enthalten: Vor= und Zuname, Geburtstag, erusa oder bisherige Tätigkeit, 
Wohnort und Straße, welche Beschaftigung gewünscht wird und an welchem Ort, wann 
der Eintritt erfolgen kann, ob aktiv gedient, wie lange und bei welcher Waffe, allgemeiner 
Gesundheitszustand, ob verheiratet, Witwer oder ledig. (Ausweise und 2 eugnisse sind 
nur auf besonderes Verlangen einzusenden). Auf die besonderen Wünsche wird, soweit 
tunlich, Rücksicht genommen werden. 
6. Wer für schwerere Arbeit geeignet ist, kommt für leichtere nicht in Betracht. 
7. Die bei militärischen Behörden und militärischen Einrichtungen beschäftigten Hilfsdienst- 
pflichtigen tragen eine schwarz-weiß-rote Armbinde mit dem Dienststempel der Behörde, 
bei der sie beschäftigt sind, und der Aufschrift: „Vaterländischer Hilfsdienst.“ Auch erhalten 
sie einen schriftlichen Ausweis. 
8. Leute, die sich etwa schon im vaterländischen Hilfsdienst nach § 2 des Gesetzes be- 
finden, haben sich nicht mehr zu melden. 
Das stellv. Generalkommando erwartet, daß jeder in Betracht Kommende in Erkennt- 
nis der ernsten und schweren Zeit leine Kraft freiwillig in den Dienst des bedrohten 
Vaterlandes stellt und durch seine Hilfe und Mitarbeit zum Erfolg des Ganzen mit voller 
Kraft beitragen wird. 
Stuttgart, den 16. Dezember 1916. 
  
  
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Verfügung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 27. Dezember 1916 Nr. 301 S. 2427.) 
Auf Grund von § 4 und 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerun szustand 
vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit Art. 68 der Reichsverfassung bestimme ict 
I. Mit den auf Grund freiwilliger Meldung nach § 7 Abs. 2, Satz 1 des Gesetzes über 
den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 im Wacht= und Schutzdienst, ins- 
besondere im Bahrschutzdienst, zur Bewachung von Fabriken und anderen Anlagen, 
sowie zur Bewachung von Kriegsgefangenen innerhalb des Landes verwendeten Personen 
wird seitens der die militärische Dienstaussicht ausübenden Dienststelle (Kommando für 
Bahnschutz, Garnison-Kommandos oder Ortskommandanten, Kriegsgefangenenlager) ein 
Anstellungsvertrag abgeschlossen. In der Anstellungsurkunde werden die übernommenen 
Amtsobliegenheiten und Pflichten, andererseits die vereinbarte Entlohnung genau be- 
stimmt. Diese Personen gelten als Beamte im Sinn von §# 359 des Reichsstrafgesetzbuchs 
und als Mannschaften einer Schutzwache im Sinn von § 113 desselben Gesetzes. Hienach 
finden auf sie insbesondere die Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches über Be- 
-ttechlichkeit [sogenannte passioe Bestechung), Mißbrauch der Amtsgewalt, Gefangenen- 
befreiung oder Entweichenlassen eines Gefangenen, sowie auf Dritte im Verhältnis zu 
ihnen die Bestimmungen desselben Gesetzes über Bestechung (sogenannte aktive Bestechung) 
und Widerstand gegen die Staatsgewalt Anwendung. « 
Hierzu wird noch beigefügt, daß sie im Dienste außer der Schutzwaffe eine schwarz-weiß- 
rote Armbinde mit Dienststempel und der Aufschrift „Vaterländischer Hilfsdienst“ tragen 
und einen schriftlichen Ausweis derjenigen Dienststelle, welche den Anstellungsvertrag 
abgeschlossen hat, bei sich führen, auf dessen Rückseite eine Photographie des betreffenden 
Mannes aufgeklebt ist. * 
II. Den in I genannten Personen steht (ebenso wie den bisher zur Unterstützung der 
militärischen Bewachungsmannschaften von Kriegsgefangenenarbeitskommandos heran- 
 
	        
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